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Januar 06, 2009
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Gesellschaftsformen
   
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Eine der ersten Fragen, die sich einem ausländischen Investor stellt, der sich für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit in Flandern oder in Belgien interessiert, ist die nach der Gesellschaftsform des zu gründenden Unternehmens.

Die meisten ausländischen Unternehmen, die in Belgien investieren, eröffnen entweder eine Zweigniederlassung oder gründen eine Tochtergesellschaft.

Dieser Abschnitt fasst die wichtigsten Überlegungen zusammen, die bei der Entscheidung für eine Zweigniederlassung, eine Tochtergesellschaft oder jede andere Gesellschaftsform zu beachten sind.

Zweigniederlassung im Vergleich zu Tochtergesellschaft

Welcher rechtliche Unterschied besteht zwischen einer Zweigniederlassung und einer Tochtergesellschaft zwecks Errichtung einer ausländischen Unternehmenspräsenz?

Eine Zweigniederlassung ist keine rechtliche, vom ausländischen Unternehmen abgekoppelte Unternehmenseinheit, während eine Tochtergesellschaft als eigenständiges belgisches Unternehmen angesehen wird. Praktisch gesehen ist eine Zweigniederlassung lediglich eine Verlängerung der Muttergesellschaft; sie hat kein eigenes Gesellschaftskapital und keinen eigenen Vorstand, und die Gründung einer Zweigniederlassung erfordert in der Regel weniger Unternehmensformalitäten. Im Gegensatz dazu ist eine Tochtergesellschaft Eigentum der Muttergesellschaft und wird von dieser kontrolliert. Sie hat ihr eigenes Gesellschaftskapital, einen eigenen Gesellschaftsvertrag und eine eigene Satzung. Eine Tochtergesellschaft ist verpflichtet, Gesellschafterversammlungen abzuhalten und andere Unternehmensformalitäten zu beachten.

Welche Überlegungen sind bei der Entscheidung für die Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft zu beachten?

Die meisten ausländischen Unternehmen, die in Belgien tätig sind, entscheiden sich dafür, dies in Form einer Tochtergesellschaft des Mutterunternehmens zu tun.

Die Gründung einer Tochtergesellschaft hat folgende Vorteile:

  • Da die Tochtergesellschaft und das Mutterunternehmen gesonderte juristische Personen sind, haftet das Mutterunternehmen nicht für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft - die Haftung der belgischen Tochtergesellschaft beschränkt sich auf ihr eigenes Vermögen. Im Gegensatz dazu haftet ein ausländischer Investor für die Tätigkeiten seiner Zweigniederlassung in Belgien. Folglich können Verpflichtungen, die durch die Zweigniederlassung eingegangen wurden, gegenüber dem Vermögen des ausländischen Investors selbst bei ausländischen Standorten durchgesetzt werden
  • Unter Marketinggesichtspunkten wird eine Tochtergesellschaft eher als belgisches oder europäisches Unternehmen und nicht so sehr als ausländische juristische Person wahrgenommen
  • Eine Tochtergesellschaft kann in den Genuss mehrerer Steuervorteile kommen:
    • Die Möglichkeit, den Reingewinn zurückzuführen oder auszuschütten und nur eine geringe oder gar keine Quellensteuer auf Dividenden zu zahlen
    • Tochtergesellschaften können von den Vorteilen profitieren, die im Rahmen der von Belgien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gewährt werden
    • In den meisten Fällen trifft eine Qualifikation als "Muttergesellschaft" nach der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU zu
  • Die Anforderungen an die jährlich vorzulegenden Unterlagen sind für Tochtergesellschaften weniger streng als für Zweigniederlassungen. Die jährlich vorzulegenden Unterlagen einer Zweigniederlassung enthalten Finanzinformationen über die ausländische juristische Person, die diese möglicherweise geheim halten möchte. Dies kann besonders für amerikanische Unternehmen in Privatbesitz ein sehr wichtiger Punkt sein

Die Gründung einer Zweigniederlassung hat folgende Vorteile:

  • Es gibt keine vorgeschriebene Mindestkapitalzuteilung für die Gründung einer belgischen Zweigniederlassung
  •  Für die Eröffnung einer Zweigniederlassung ist die Mitwirkung eines belgischen Notars nicht erforderlich
  • Bis auf wenige Ausnahmen stellt das belgische Gesellschaftsrecht keine Anforderungen wie Vorstand, Gewinnausschüttung oder Gesellschafterversammlungen
  • Es gibt bestimmte steuerliche Vorteile im Zusammenhang mit der Gründung einer Zweigniederlassung, darunter:
    • Keine Dividendenquellensteuer auf Gewinne der Zweigniederlassung
    • In den meisten Fällen können Verluste der Zweigniederlassung unmittelbar mit ausländischen Gewinnen des Hauptsitzes verrechnet werden
    • Die Transferierung der Gewinne der belgischen Zweigniederlassung an den ausländischen Hauptsitz kann in der Regel steuerfrei vorgenommen werden

Welche Überlegungen muss ein Unternehmen bei der Entscheidung für die Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft beachten?

Unternehmen wird empfohlen, die Rechtsform ihrer ausländischen juristischen Person sorgfältig zu wählen, da diese sich auf Grund der "Check-the-box"-Regeln auf ihre Steuerposition auswirken kann.
 
Arten von Tochtergesellschaften

Welche Arten von Tochtergesellschaften können gegründet werden?

Die häufigsten Gesellschaftsformen sind die belgische Form der Aktiengesellschaft "Naamloze vennootschap", abgekürzt "NV", die belgische Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", abgekürzt "BVBA", und die genossenschaftliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", abgekürzt "CVBA". Bei allen drei belgischen Gesellschaftsformen ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Gesellschaftseinlage beschränkt.

NV (Naamloze vennootschap)

In Belgien wird die Struktur der NV hauptsächlich für größere Unternehmen gewählt.

Mindestkapital
Das Kapital muss mindestens 61.500 Euro betragen. Bei Gründung der Gesellschaft muss jede Aktie wenigstens zu 25% eingezahlt werden; dabei muss ein Mindestbetrag von 61.500 Euro erreicht werden. Dieses Mindestaktienkapital muss von wenigstens zwei Gründern der Gesellschaft eingezahlt werden, bei denen es sich um Einzelpersonen oder Gesellschaften, Gebietsansässige oder Gebietsfremde, belgische oder ausländische Staatsbürger handeln kann.

Aktien
Eine NV kann Namens- oder Inhaberaktien ausgeben. Ab dem 1. Januar 2008 sollten die Inhaberaktien in einen unverbrieften Rechtstitel umgewandelt werden. Ein unverbriefter Rechtstitel wird durch eine Eintragung in ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers bei einem anerkannten Institut repräsentiert, das für die Führung der Konten zuständig ist. Der unverbriefte Rechtstitel kann von einem Konto zum anderen übertragen werden.

Management
Wenigstens drei Direktoren (bei denen es sich um Einzelpersonen oder Gesellschaften, Gebietsansässige oder Gebietsfremde, belgische oder ausländische Staatsbürger, Aktionäre oder Nicht-Aktionäre handeln kann) müssen für die NV ernannt werden. Wenn es nicht mehr als zwei Gründer oder Aktionäre gibt, sind zwei Direktoren ausreichend.

BVBA (Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid)

Eine BVBA ist besonders für kleine Gesellschaften in Privatbesitz attraktiv. Bei der Auswahl der Gesellschaftsform sollte der Investor berücksichtigen, dass die BVBA in einigen Aspekten weniger flexibler ist als die NV (z. B. ist es nicht möglich, Wandelanleihen oder Genussscheine auszugeben, und es ist auch nicht möglich, vorläufige Dividenden auszuschütten).

Mindestkapital
Das Mindestkapital beträgt lediglich 18.550 Euro. Jede ausgegebene Aktie muss bei Gründung der Gesellschaft zu wenigstens 20% eingezahlt werden; dabei muss ein Mindestbetrag von 6.200 Euro erreicht werden. Hat die Gesellschaft nur einen Gründer, muss ein Mindestbetrag von 12.400 Euro eingezahlt werden. Das Aktienkapital muss von einem oder mehreren Gründern eingezahlt werden, bei denen es sich um Einzelpersonen oder Gesellschaften, Gebietsansässige oder Gebietsfremde, belgische oder ausländische Staatsbürger handeln kann.

Aktien
Alle Aktien sind Namensaktien und müssen in das Aktienbuch eingetragen werden. Inhaberaktien können nicht gezeichnet werden. Die Übertragung der Aktien erfolgt in Form einer Abtretungserklärung im Aktienbuch und ist bestimmten Einschränkungen unterworfen.

Management
Eine BVBA wird von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet (bei denen es sich um Einzelpersonen oder Gesellschaften, Gebietsansässige oder Gebietsfremde, belgische oder ausländische Staatsbürger handeln kann), die nicht unbedingt Aktionäre der Gesellschaft sein müssen.

CVBA (Coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid)

Die CVBA ist eine sehr flexible Gesellschaftsform, die sich für eine Gesellschaft mit einer unterschiedlichen Anzahl von Gesellschaftern mit unterschiedlicher Beteiligung eignet.

Mindestkapital
Für die Gründung einer solchen Gesellschaft werden mindestens drei Gesellschafter benötigt. Das Gesellschaftskapital besteht aus zwei Teilen:

  • Einem festen Betrag, der in der Satzung festgelegt ist, und wenigstens 18.550 Euro des ausgegebenen Kapitals betragen muss, von denen 6.200 Euro eingezahlt sein müssen
  • Einem veränderlichen Anteil, der sich nach dem Ein- und Austritt der Gesellschafter, Kapitalerhöhungen oder Aktienrückkäufen richtet
  • Ein Viertel aller Kapitalbeteiligungen müssen eingezahlt sein

Aktien
Bei den Aktien der Gesellschaft handelt es sich stets um Namensaktien. Die Übertragung der Aktien erfolgt in Form einer Abtretungserklärung im Aktienbuch der Gesellschaft.

Management
Eine CVBA wird von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet, die nicht unbedingt Gesellschafter sein müssen.

Andere Gesellschaftsformen

Für welche anderen Gesellschaftsformen kann sich eine ausländische Gesellschaft entscheiden?

Neben der Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft gibt es noch verschiedene andere Möglichkeiten. Manche Einzelpersonen entscheiden sich dafür, ihre Geschäftstätigkeit als Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit auszuüben. Obschon es sowohl allgemeine als auch beschränkte Personengesellschaften in Belgien gibt, sind diese weniger weit verbreitet als in anderen Ländern, etwa den Vereinigten Staaten.
Es gibt noch andere Rechtsformen, die für ausländische Investoren interessant sein können. Organisationen wie etwa Handels- und sonstige Verbände können alternative juristische Personen wie etwa Organisationen ohne Erwerbscharakter, Wohlfahrtsvereine oder wirtschaftliche Interessenverbände errichten.
Auch Joint Ventures entscheiden sich häufig für weniger weit verbreitete Rechtsstrukturen.

Ein künftiger Investor/eine künftige Investorin sollte mit seinen bzw. ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern besprechen, welche dieser Strukturen am besten für seine bzw. ihre spezifische Situation geeignet sind.


Letztes Update : 19.04.2007 |  Diesen Artikel drucken |  Diesen Artikel senden Seitenbeginn
 
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