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Juli 30, 2010
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Besteuerung - Persönlich
   
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Besteuerung - Persönlich

Wie lauten die Grundsätze der persönlichen Einkommensbesteuerung?

Ein internationaler Arbeitnehmer, der in Belgien eine Beschäftigung aufnimmt, wird in der Regel nach belgischem Recht einkommensteuerpflichtig. Weitere Steuern, die eventuell zur Anwendung kommen, sind die Immobiliensteuer und die Schenkungs- und Erbschaftssteuer. In Belgien gibt es keine Vermögenssteuer als solche. Kapitalgewinnsteuern werden nur unter bestimmten Voraussetzungen Privatpersonen auferlegt, etwa für Transaktionen, die über die übliche Verwaltung eines Privatvermögens hinausgehen, für bestimmte Immobilienverkäufe und Verkäufe von substanziellen Beteiligungen an einem belgischen Unternehmen an ein Unternehmen, das außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes angesiedelt ist.

Die Einwohner Belgiens werden in Höhe ihres gesamten Einkommens aus allen Quellen der persönlichen Einkommensteuer unterworfen. Die gestaffelte Besteuerung wird auf die aufeinander folgenden Posten des zu versteuernden Nettoeinkommens angewandt. 2005 schwankte der Einkommensteuersatz zwischen 25% und 50%. Die Einwohner zahlen unter Umständen auch kommunale Steuern, die sich auf 0% bis 9% der insgesamt fälligen Einkommensteuer belaufen.

Gebietsfremde unterliegen der persönlichen Einkommensteuer nur in Bezug auf ihr Einkommen aus belgischer Quelle, insbesondere auf ihr berufliches Einkommen aus belgischer Quelle, auf Einnahmen aus in Belgien gelegenen Immobilien und auf Investitionseinkommen aus belgischer Quelle (d. h. Zinsen und Dividenden, die von einem belgischen Unternehmen ausbezahlt werden). Gebietsfremde müssen eine Zusatzsteuer abführen, die sich auf 7% der insgesamt fälligen Einkommensteuer beläuft.

Entsandte Mitarbeiter, die die nachfolgenden Bedingungen erfüllen, werden fiskalisch als Devisenausländer betrachtet und fallen unter ein besonderes Besteuerungssystem.

Das belgische Steuerjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Soweit eine Privatperson in Belgien nur für einen Teil des Kalenderjahres steuerpflichtig ist, wird ihr Einkommen aus diesem Zeitraum so behandelt, als würde es sich um Einkommen für ein volles Kalenderjahr handeln. Es gibt keine anteilige Beschränkung der Freibeträge, und das Einkommen wird auch nicht auf Jahresbasis hochgerechnet.

Wie wird die persönliche Einkommensteuer berechnet?

Die persönliche Einkommensteuer wird berechnet, indem die Besteuerungsgrundlage ermittelt und die auf dieser Basis fällige Steuer festgesetzt wird.

Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage werden die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, die entweder in Belgien oder im Ausland entrichtet wurden, in voller Höhe von der Steuer abgezogen. Berufsbezogene Ausgaben können entweder auf der Basis der tatsächlichen Ausgaben (durch Vorlage unterstützender Belege) oder auf der Basis eines Pauschalbetrags geltend gemacht werden. Zurzeit beträgt der maximal abzugsfähige Betrag 3.110,00 Euro bei einem zu versteuernden Bruttoeinkommen von 54.636,66 Euro [gilt für das Steuerjahr 2005 (Steuererklärung 2006)]. Die persönliche Einkommensteuer wird auf der Besteuerungsgrundlage ermittelt, nachdem ein Teil dieser Besteuerungsgrundlage von der Steuer freigestellt wurde, indem eine Reihe von Ermäßigungen im Zusammenhang mit dem Familienstand, der Anzahl der abhängigen Familienmitglieder und ähnlichen Regelungen angewandt werden. Auch einige Steuerermäßigungen können ebenfalls angewandt werden. Gebietsfremden Steuerzahlern (siehe weiter unten) werden jedoch keine persönlichen Steuerbefreiungen gewährt oder die fiktive Übereignung von Einkommen an Ehegatten gestattet, es sei denn, sie verdienen wenigstens 75% ihres weltweiten beruflichen Einkommens in Belgien oder haben ihren Wohnsitz für den gesamten Veranlagungszeitraum in Belgien. Laut Behörden befindet sich der Wohnsitz eines verheirateten Steuerzahlers dort, wo der Steuerzahler oder die Steuerzahlerin mit seinem oder ihrem Ehegatten lebt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel.

Die Besteuerung des Einkommens des Ehemannes und der Ehefrau wird separat berechnet. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann ein Teil des beruflichen Einkommens, das von einem Ehepartner verdient wurde, auf den anderen Ehepartner übertragen werden, entweder weil der Letztgenannte dem Erstgenannten dabei geholfen hat, das Einkommen zu verdienen, oder weil das Einkommen des Letztgenannten erheblich niedriger ist. Obschon Ehepaare separat auf ihr Einkommen besteuert werden, wird die Veranlagung weiterhin auf den gemeinsamen Namen ausgestellt. Ein verheirateter Devisenausländer wird jedoch als ledige Person veranlagt, wenn sein Ehepartner nicht der belgischen Einkommensteuer unterworfen ist und steuerfreies oder ausländisches berufliches Einkommen über 8.330,00 Euro verdient.

Wie hoch sind die persönlichen Einkommensteuersätze?

Die persönlichen Einkommensteuersätze für das Einkommen aus 2005 lauten:

Prozentsatz  

Einkommen  

25%

0.01 - 7.100,00 Euro

30%

 7.100,00 - 10.100,00 Euro

40%

10.100,00 - 16.830,00 Euro

45%

 16.830,00 -30.840,00 Euro

50%

  30.840,00 und mehr Euro 

Diese Sätze erhöhen sich um zusätzliche kommunale Steuern.

Wie wird die lokale Immobiliensteuer berechnet?

Die lokale Immobiliensteuer ("précompte immobilier" oder "onroerende voorheffing") wird auf das "Katastereinkommen" erhoben (d. h. auf den angeblichen Mietwert, der von den Behörden für die Immobilie festgelegt wird). Für die Belegung gibt es bestimmte Freibeträge. Die Immobiliensteuer wird zu einem Satz erhoben, der von der Gemeinde und dem Standort der Immobilie abhängt. Die Sätze betragen in der Regel zwischen 20% und 50% des "Katastereinkommens".

Wie werden Aktienoptionen nach dem belgischen Steuerrecht behandelt?

Am 26. März 1999 hat das belgische Parlament ein neues Gesetz über Aktienoptionen verabschiedet. Mit diesem neuen Gesetz will Belgien die Gewährung von Aktienoptionen als "Arbeitnehmerleistungen" fördern und Zweifel an der Besteuerungsgrundlage und dem Zeitpunkt der Veranlagung ausräumen.

Aktienoptionen, die nach dem 1. Januar 1999 zugeteilt werden, werden am 60. Tag, nachdem die Optionen angeboten wurden (d. h. dem Datum der Zuteilung) versteuert. Im Prinzip wird keine weitere Steuer auf die Marge bei Ausübung der Optionen oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Aktien anschließend verkauft werden, fällig.

Das Gesetz vom 26. März 1999 wurde durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 novelliert. Vor der Novellierung wurden Aktienoptionen am 60. Tag nach dem Datum der Angebotsmitteilung versteuert, es sei denn, der Begünstigte hatte das Optionsangebot schriftlich bis zu diesem 60. Tag gegenüber dem Optionsverkäufer abgelehnt. Seit der Gesetzesänderung werden Aktienoptionen, die nach dem 10. Januar 2003 angeboten werden, am 60. Tag nach der schriftlichen und datierten Angebotsmitteilung versteuert, vorausgesetzt, der Begünstigte hat das Optionsangebot bis spätestens zu diesem 60. Tag schriftlich angenommen. Hat der Begünstigte das Angebot bis zu dem oben erwähnten 60. Tag nicht schriftlich angenommen, wird er so behandelt, als hätte er die angebotenen Aktienoptionen aus der Sicht des belgischen Steuersystems  abgelehnt.

Für öffentlich gehandelte Optionen wird der zu versteuernde Betrag auf der Basis der letzten Schlussnotierung der Aktienoptionen an der Börse vor dem Angebotsdatum ermittelt. Hiervon wird der eventuell vom Begünstigten bezahlte Kaufpreis abgezogen.

Für nicht öffentlich gehandelte Optionen besteht der zu versteuernde Gewinn aus der Summe des zu versteuernden Zeitwertes und gegebenenfalls des Preisnachlasses bei Zuteilung. Dieser zu versteuernde Gewinn verringert sich um den eventuell vom Begünstigten bezahlten Kaufpreis.

Der zu versteuernde Zeitwert wird auf der Basis eines Pauschalbetrags errechnet, indem ein Prozentsatz auf den marktgerechten Preis der zugrunde liegenden Aktien zum Zeitpunkt des Angebots angewandt wird. Der Standardprozentsatz beträgt 15% für eine Option mit einer fünfjährigen Laufzeit. Für Optionen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren erhöht sich der Wert um 1% je Jahr oder Teil des Jahres, das über diese fünf Jahre hinausgeht. So wird der zu versteuernde Zeitwert einer Aktienoption mit einer 10-Jahres-Laufzeit beispielsweise auf 20% des Wertes der zugrunde liegenden Aktien am Angebotsdatum festgelegt.

Der zu versteuernde Zeitwert reduziert sich jedoch auf die Hälfte - d. h. er wird mit 7,5% (+ 0,5% pro Jahr) anstelle von 15% (+ 1% pro Jahr) des Marktwertes der zugrunde liegenden Aktien am Angebotstag berechnet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Ausübungspreis wird definitiv am Angebotsdatum festgeleg
  • Die Option enthält folgende Regelungen, oder der Begünstigte verpflichtet sich selbst wie folgt:
    • Die Option kann weder vor Ablauf des dritten, auf das Jahr folgenden Kalenderjahres, in dem das Angebot gemacht wurde, noch nach Ablauf des zehnten, auf das Jahr folgenden Jahres, in dem das Angebot gemacht wurde, ausgeübt werden, und
    • Die Option kann nicht abgetreten werden (außer im Todesfalle)
    • Das Risiko des Kursrückgangs (Kapitalverlust auf Aktien) kann weder direkt noch indirekt von der die Option anbietenden Person abgesichert werden, auch nicht von einer Person, zu der ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht
    • Die Option bezieht sich auf Aktien des Unternehmens, für das der Begünstigte arbeitet, oder auf Aktien einer Konzerngesellschaft, die nach den belgischen Rechnungslegungsvorschriften eine direkte oder indirekte Beteiligung am Unternehmen hält, für das der Begünstigte arbeitet

In Fällen, in denen der Teilnehmer sich nicht an seine persönliche Verpflichtung hält, wird er auf eine zusätzliche Sachleistung besteuert. Die zusätzliche zu versteuernde Leistung wird als Differenz zwischen dem Standardsteuersatz von 15% (1%) und den 7,5% (0,5%) berechnet, auf den der Arbeitnehmer bereits Steuern bezahlt hat. Geldstrafen oder Verzugszinsen werden nicht angewandt.

Den belgischen Steuerbehörden zufolge ist diese zusätzliche Sachleistung in dem Einkommensjahr zu versteuern, in dem der Begünstigte seine persönlichen Verpflichtungen nicht einhält.  

Ist die Option "im Geld" (d. h. wenn der Ausübungspreis der Option niedriger ist als der Marktpreis der zugrunde liegenden Aktien am Angebotsdatum), wird dieser Abschlag bei Zuteilung dem Betrag hinzugerechnet, der auf der Basis der Pauschalformel ermittelt wurde, um den vollen zu versteuernden Vorteil zu ermitteln. Der Abschlag bei Zuteilung entspricht der positiven Differenz zwischen dem Marktwert der Aktien zum Angebotsdatum und dem Ausübungspreis (nach Abzug bestimmter, unter Umständen anzuwendender belgischer Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer - siehe weiter unten).

Darüber hinaus stellt jeder sichere garantierte Vorteil zusätzliches zu versteuerndes Einkommen für das Jahr dar, in dem der Vorteil sicher gestellt wurde, sowie für den Betrag, der über den zu versteuernden Zeitwert hinausgeht, welcher am 60. Tag nach dem Angebot versteuert wurde.
Ein Beispiel für einen sicheren garantierten Vorteil wäre eine Option mit einem Ausübungspreis, der einem Prozentsatz des Wertes der zugrunde liegenden Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung der Option entspricht.

Welches Sozialversicherungssystem gilt für Aktienoptionen?

Für Aktienoptionen, die nach dem 1. Januar 1999 zugeteilt wurden, werden die Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte im Prinzip wie folgt ermittelt:

  • Die positive Differenz, soweit vorhanden, zwischen dem Marktpreis der Aktie und dem Ausübungspreis der Option ("Abschlag")
  • Jeder sichere garantierte Vorteil im Rahmen der Optionsvereinbarung, soweit vorhanden

Der potenzielle Sozialversicherungsbeitrag eines Arbeitnehmers von 13,07% kann zu Einkommensteuerzwecken abgezogen werden. Um festzustellen, ob alle Bedingungen für die Festsetzung von Abschlägen auf den Sozialversicherungsbeiträgen oder einen sicheren garantierten Vorteil erfüllt sind, sollte angemessene Beratung eingeholt werden.

Auf den "zu versteuernden Zeitwert" der Option oder den nachfolgenden Ausübungspreis der Option oder den Verkauf der Aktien wird kein anderer Sozialversicherungsbeitrag fällig als der, der fällig geworden wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt ein sicherer garantierter Vorteil gewährt worden wäre.

Welches besondere Steuersystem gilt für ausländische Führungskräfte, die in Belgien arbeiten?

Unter bestimmten Voraussetzungen können ausländische Führungskräfte, die vorübergehend nach Belgien entsandt werden, um in einem internationalen Konzern zu arbeiten, oder die unmittelbar im Ausland von einem zu einer solchen internationalen Gruppe gehörenden belgischen Unternehmen eingestellt wurden, um vorübergehend in Belgien Dienstleistungen zu erbringen, in den Genuss eines besonderen Steuerstatus kommen. In diesem Fall werden sie zu Steuerzwecken in Belgien wie Devisenausländer behandelt und lediglich auf ihr Einkommen aus belgischer Quelle besteuert.

Wann gilt ein Angestellter als ein entsandter Mitarbeiter?

Um sich für den besonderen Steuerstatus zu qualifizieren, müssen die Führungskräfte Ausländer sein und besondere Aufgaben erfüllen, für die spezielle Kenntnisse und Verantwortlichkeiten benötigt werden. Ausländische Forscher und andere ausländische Fachkräfte (d. h. Personen, die nicht notwendigerweise Managementverantwortung tragen, aber so spezialisiert sind, dass die Einstellung solcher Mitarbeiter in Belgien äußerst schwer, wenn nicht sogar unmöglich wäre) kommen in der Regel ebenfalls für einen besonderen Steuerstatus in Frage.

Um für den besonderen Steuerstatus in Betracht zu kommen, muss der entsandte Mitarbeiter folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Beschäftigung in Belgien muss innerhalb eines qualifizierten Unternehmens erfolgen (d. h. in einer lokalen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens, einem belgischen Unternehmen, das zu einer internationalen Unternehmensgruppe gehört, einem Kontroll- oder Koordinierungsbüro für solche Unternehmen, die innerhalb der internationalen Gruppe Dienstleistungen erbringen, oder in einem wissenschaftlichen Labor oder Forschungszentrum, das einer internationalen Unternehmensgruppe angehört)
  2. Die Beschäftigung in Belgien muss vorübergehender Natur sein
  3. Die entsandten Mitarbeiter müssen in Belgien als Devisenausländer gelten (d. h. ihr Wohnsitz oder der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Interessen darf sich nicht in Belgien befinden)

Welche Steuervorteile sind mit dem Status des entsandten Mitarbeiters verbunden?

Neben der Tatsache, dass ausländische Führungskräfte, die in den Genuss des besonderen Steuerstatus kommen, in Belgien zu Steuerzwecken als Devisenausländer behandelt werden und daher nur auf ihr Einkommen aus belgischer Quelle besteuert werden, bietet der besondere Status des entsandten Mitarbeiters (dessen Regeln in einem Verwaltungspraxisvermerk vom 8. August 1983 dargelegt sind) ausländischen Führungskräften ebenfalls zwei wichtige Steuervorteile:

  • Erstattungen des Arbeitgebers zur Deckung der zusätzlichen Ausgaben, die das unmittelbare Ergebnis des Arbeitseinsatzes oder der Beschäftigung in Belgien sind, werden als eigene Kosten des Arbeitgebers behandelt, die innerhalb bestimmter Grenzen für den entsandten Mitarbeiter steuerfrei sind ("Steuerfreibetrag für entsandte Mitarbeiter")
  • Die Führungskraft kommt in den Genuss einer Steuerbefreiung für den Teil seiner bzw. ihrer Entschädigung, die sich auf im Ausland erledigte Aufgaben bezieht ("Reiseausschluss")

Wie wird die Besteuerungsgrundlage entsandter Mitarbeiter berechnet?

Allgemeiner Grundsatz
Wie wir bereits erwähnt haben, bedeutet der besondere Status für entsandte Mitarbeiter, dass diese zu Einkommensteuerzwecken in Belgien als Devisenausländer behandelt werden. Als Devisenausländer zu Steuerzwecken werden sie wie folgt veranlagt:

  • Berufliches Einkommen: Allgemein gilt, dass gebietsfremde Führungskräfte nur auf ihr Arbeitseinkommen aus belgischer Quelle besteuert werden. Sie kommen in den Genuss besonderer Steuerbefreiungen und -ermäßigungen
  • Immobilien: Nur auf Immobilien in Belgien wird Steuer erhoben
  • Investitionseinkommen: Allgemein wird das Investitionseinkommen von gebietsfremden Führungskräften nicht besteuert, es sei denn, das Einkommen umfasst Dividenden oder Zinsen, die von einem belgischen Unternehmen ausbezahlt werden. Bei Dividenden beträgt der Steuersatz allgemein 25%, bei Zinsen allgemein 15%

Festlegen des zu versteuernden Arbeitseinkommens
Sowohl der Steuerfreibetrag für entsandte Mitarbeiter als auch der Teil des Gehaltes, der sich auf im Ausland erbrachte Dienstleistungen bezieht, werden vom zu versteuernden Arbeitseinkommen der entsandten Mitarbeiter abgezogen. Nach diesen Abzügen wird das zu versteuernde Nettoeinkommen anschließend in derselben Weise versteuert wie das Einkommen eines Deviseninländers in Belgien (d. h. unter Anwendung derselben Steuersätze und -befreiungen) und wird in derselben Weise dem übrigen Einkommen aus belgischen Quellen hinzugerechnet.

Erstattung der eigenen Kosten des Arbeitgebers (oder bei Geschäftsführern: des Unternehmens)
Als Ausgaben gelten eigene Ausgaben oder Kosten des Arbeitgebers, wenn sie vom Arbeitgeber in einer Art und Weise bezahlt werden, die den entsandten Mitarbeiter in voller Höhe entweder direkt (in der Form einer besonderen Erstattung) oder in Form pauschaler Rückzahlungen von den Kosten freistellt, soweit mit den Erstattungen die zusätzlichen Kosten gedeckt werden sollen, die sich unmittelbar aus der Beschäftigung oder dem Arbeitseinsatz des entsandten Mitarbeiters in Belgien ergeben.

Als "zusätzliche Kosten" in diesem Kontext gelten die Mehrkosten und -ausgaben, die entsandte Mitarbeiter als unmittelbare Folge der Tatsache, dass sie in Belgien leben, über die Kosten und Ausgaben hinaus zu tragen haben, die ihnen entstehen würden, wenn sie in ihrem Heimatland arbeiteten. Es ist Sache des Arbeitgebers nachzuweisen, dass die Erstattungen dem tatsächlichen Betrag der Mehrkosten entsprechen und dem angestrebten Zweck gedient haben, der darin besteht, den entsandten Mitarbeiter für Ausgaben und Verluste zu entschädigen, die die Bedürfnisse des entsandten Mitarbeiters nicht in unangemessener Weise übersteigen.

Diese nicht zu versteuernden Freibeträge enthalten einmalige Ausgaben wie etwa solche, die durch den Umzug des entsandten Mitarbeiters nach Belgien entstehen, Ausgaben für die Bewohnbarmachung eines Hauses in Belgien sowie die Ausgaben, die durch den Umzug des entsandten Mitarbeiters von Belgien in ein anderes Land entstehen. Sie schließen ebenfalls periodisch wiederkehrende Ausgaben ein wie die Differenz zwischen den Wohnungs- und Lebenshaltungskosten in Belgien und dem Heimatland des entsandten Mitarbeiters, Ausgaben für die Ausbildung der Kinder in Grund- und weiterführenden Schulden, die Kosten für einen jährlichen Heimaturlaub des entsandten Mitarbeiters und seiner bzw. ihrer Familienmitglieder (Flugkosten in der Economy-Klasse werden erstattet), Verluste, die sich daraus ergeben, dass für das Haus im Heimatland keine Mieter gefunden werden oder das Haus zu einem Preis unter dem üblichen Mietwert vermietet werden muss, durch außergewöhnliche Umstände verursachte Reisekosten (wie der Tod oder eine schwere Krankheit naher Verwandter des entsandten Mitarbeiters und seines bzw. ihres Ehepartners), Wechselkursdifferenzen, den Steuerausgleichsfreibetrag und die Reisekosten der im Ausland studierenden Kinder (die auf zwei Reisen pro Jahr zum Besuch ihrer Eltern beschränkt sind).
Die eigenen Kosten des Arbeitgebers (d. h. der steuerfreie Freibetrag für entsandte Mitarbeiter) werden unterschiedlich berechnet, abhängig davon, ob der entsandte Mitarbeiter ein Gehalt zuzüglich einer bestimmten Anzahl separater, eindeutig identifizierbarer Ausgabenerstattungen oder ein pauschales Bruttogehalt erhält, in dem der Ausgabenfreibetrag bereits enthalten ist.

Zur ersten Kategorie gehören entsandte Mitarbeiter, die ein Nettogehalt in einer bestimmten Höhe erhalten, sowie diejenigen, die ein Grundgehalt ausschließlich hypothetischer Steuer ("hypothetische Steuer") in ihrem Herkunftsland ("Steuer ausgeglichen") erhalten, und diejenigen, die im Vergleich zur Steuer in ihrem Herkunftsland in den Genuss des Schutzes vor einem Steuerüberschuss kommen ("steuergeschützt").

Was entsandte Mitarbeiter anbelangt, die ein pauschales Bruttogehalt erhalten, bei dem nicht zwischen dem als Arbeitsentschädigung geltenden Teil und dem Teil zur Deckung der sich unmittelbar aus der Beschäftigung oder dem Arbeitseinsatz des entsandten Mitarbeiters in Belgien ergebenden Mehrkosten unterschieden wird, kann der Arbeitgeber die Mehrkosten gemäß den Richtlinien (d. h. gemäß dem "technischen Vermerk") des Finanzamtes berechnen.

Neben den Ausbildungskosten und den bereits erwähnten einmaligen Ausgaben (die ordnungsgemäß belegt werden und angemessen erscheinen müssen) werden die übrigen Ausgaben (die ebenfalls ordnungsgemäß belegt werden müssen) nur insoweit als angemessen angesehen, wie sie:

  • bei Führungskräften von in Betrieb befindlichen Unternehmen nicht mehr als 11.200,00 Euro; und
  • bei Führungskräften von Kontroll- und Koordinierungsbüros, wissenschaftlichen Forschungszentren und -labors nicht mehr als 29.747,22 Euro betragen

Einkommen im Zusammenhang mit Aufgaben, die im Ausland erbracht werden ("Reiseausschluss")
Nachdem die Freibeträge abgezogen wurden, die als Rückzahlung der eigenen Kosten des Arbeitgebers ausgewiesen sind, muss das gesamte Arbeitsentgelt in einen Teil, der sich auf die in Belgien erledigten Aufgaben bezieht, und in einen anderen Teil, der sich auf die im Ausland erledigten Aufgaben bezieht, aufgeteilt werden.

Der Teil, der sich auf die im Ausland erledigten Aufgaben bezieht, wird bei dem zu versteuernden Arbeitsentgelt der Führungskraft nicht berücksichtigt und ist damit von der belgischen Steuer befreit.

Wenn keine weiteren Informationen vorgelegt werden, gehen die Behörden davon aus, dass die Führungskraft für Aufgaben, die im Ausland erledigt werden, in derselben Weise wie für Aufgaben, die in Belgien erledigt werden, entschädigt wird. Das bedeutet, dass das zu versteuernde Einkommen durch Multiplizieren des gesamten jährlichen Arbeitsentgelts mit einer Bruchzahl berechnet wird, deren Nenner der Anzahl der in Belgien gearbeiteten Tage und deren Zähler der Anzahl der im selben Jahr oder im relevanten Zeitraum des Jahres in Belgien und im Ausland gearbeiteten Tage entspricht.

Die Führungskraft muss die Anzahl der im Ausland gearbeiteten Tage nachweisen. Werden keine Belege vorgelegt, kann der Reiseausschluss proportional zur Anzahl der Tage verringert werden, für die die Führungskraft keinerlei Belegmaterial vorlegen kann.

In dieser Hinsicht muss die Führungskraft mittels Vorlage von zuverlässigen und für das Finanzamt hinreichend überzeugenden Belegen und Unterlagen einen doppelten Beweis dafür erbringen, dass:

1. die besagten Tage tatsächlich im Ausland verbracht wurden
2. die besagten Tage zur Erledigung von geschäftlichen Aufgaben genutzt wurden

Welche Formalitäten sind beim Antrag des Steuerstatus für entsandte Mitarbeiter zu beachten?

Für die Formalitäten, die erfüllt werden müssen, um in den Genuss des besonderen Steuerstatus für entsandte Mitarbeiter zu kommen, ist größtenteils der Arbeitgeber des entsandten Mitarbeiters zuständig, der einen einmaligen Antrag beim Finanzdirektor der Dienststelle für ausländische Unternehmen einreichen muss.

Dieser Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Tag des Monats einzureichen, der auf den Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder der Arbeitseinsatz in Belgien begonnen hat.
Das Finanzamt wird nach diesem Zeitraum eingehende Anträge nicht berücksichtigten, es sei denn, es liegen besondere und sehr außergewöhnliche Umstände vor, die ein solches Vorgehen rechtfertigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt Anträgen stattgeben, die nach diesem Sechsmonatszeitraum eingegangen sind und bei denen keine besonderen Umstände vorliegen. Das Finanzamt wird dem Antrag jedoch nur für das Jahr stattgeben, das auf das Jahr folgt, in dem der verspätete Antrag eingereicht wurde.

Der Antrag muss ein oder mehrere Dokumente umfassen, nämlich eines für jeden entsandten Mitarbeiter, der in den Genuss des besonderen Steuerstatus kommen will, einschließlich der persönlichen, offiziellen Beantragung des besonderen Steuerstatus. Es müssen ausreichend Informationen vorgelegt werden, damit die Finanzbeamten prüfen können, ob alle Bedingungen für die Beantragung des besonderen Steuerstatus erfüllt sind und die eigenen Kosten des Arbeitgebers (deren steuerfreie Erstattung von den Antragstellern gewünscht wird) ordnungsgemäß belegt wurden.


Letztes Update : 19.04.2007 |  Diesen Artikel drucken |  Diesen Artikel senden Seitenbeginn
 
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