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Dezember 04, 2008
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Besteuerung - Unternehmen
   
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Allgemeine Informationen

Wer ist der Körperschaftssteuer unterworfen?

Unternehmen, Vereinigungen und Organisationen mit Rechtspersönlichkeit sind der belgischen Körperschaftssteuer unterworfen, wenn sie eine geschäftliche oder gewinnbringende Tätigkeit ausüben und ihren gesetzlichen Sitz, ihre Hauptniederlassung oder den Ort der tatsächlichen Unternehmensleitung in Belgien haben.
Im Prinzip sind ausländische juristische Personen der Körperschaftssteuer für Gebietsfremde unterworfen, wenn sie durch eine Zweigniederlassung geschäftliche Aktivitäten in Belgien ausüben (Betriebsstätte).

Wie hoch sind die Körperschaftssteuersätze?

Der allgemeine Körperschaftssteuersatz beträgt 33,99% (einschließlich einer so genannten Krisensteuer von 3%).
Kleine und mittelständische Unternehmen kommen in den Genuss eines reduzierten Progressionssteuersatzes, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. darf das steuerpflichtige Einkommen nicht mehr als 322.500 EUR betragen, und nicht mehr als 50% der Anteile des belgischen Unternehmens dürfen von einem anderen Unternehmen gehalten werden).
Dieser Steuersatz beträgt:

  • 24,25% auf Einkommen bis zu 25.000 EUR
  • 31% auf Einkommen zwischen 25.000 EUR und 90.000 EUR
  • 34,5% auf Einkommen zwischen 90.000 EUR und 322.500 EUR

Diese Prozentsätze erhöhen sich zurzeit um eine Krisensteuer in Höhe von 3%.

Woraus besteht die Besteuerungsgrundlage?

Allgemein besteht die Besteuerungsgrundlage zum Zwecke der Körperschaftssteuer aus den weltweiten Einnahmen minus zulässiger Abzüge (siehe weiter unten).
Es wird angenommen, dass sämtliche Einnahmen eines Unternehmens grundsätzlich betriebliche Einnahmen sind.
Im Allgemeinen gilt, dass die von einem Unternehmen während des Veranlagungszeitraumes übernommenen und getragenen betrieblichen Ausgaben zur Erzielung oder Sicherung steuerpflichtiger betrieblicher Einnahmen als steuerabzugsfähig angesehen werden. Damit diese Ausgaben abzugsfähig sind, müssen sie durch ordnungsgemäßes Belegmaterial gerechtfertigt werden.
Die Festlegung der Besteuerungsgrundlage basiert daher auf den Finanzausweisen des Unternehmens mit einigen Anpassungen, d. h.:

  • nicht anerkannte Ausgaben
  • steuerfreies ausländisches Einkommen (Steuerabkommen)
  • Beteiligungsbefreiung
  • fiktiver Zinsabzug (mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2007 - das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 31. Dezember 2006 endet)
  • Vorgetragene steuerliche Verluste
  • Investitionsabzug

Sowohl ausgeschüttete als auch einbehaltene Gewinne unterliegen der Körperschaftssteuer.

Was ist mit Kapitalverlusten und Kapitalgewinnen?

Im Prinzip sind Kapitalverluste zu Körperschaftssteuerzwecken abzugsfähig.
Als Ausnahme von dieser Regel können Kapitalverluste aus Aktien nicht abgezogen werden, es sei denn, diese ergeben sich aus der Liquidation eines Unternehmens und spiegeln den dauerhaften Verlust des tatsächlich eingezahlten Aktienkapitals wider.

Im Prinzip sind Kapitalgewinne dann steuerpflichtig, wenn sie realisiert werden. Ausnahme bilden Kapitalgewinne aus Aktien. Diese sind (unter bestimmten Voraussetzungen) steuerfrei. Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2007 werden Kapitalgewinne zum Zweck der (Reduzierung der) belgischen Steuer nur auf "Netto"-Basis in Betracht gezogen (im Gegensatz zur "Brutto"-Basis). Nicht realisierte Kapitalgewinne (z. B. Gewinne, die lediglich in der Buchhaltung zum Ausdruck kommen) können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend von der Steuer befreit werden.

Die Besteuerung von mit materiellen Vermögenswerten - und mit immateriellen Vermögenswerten, bei denen Abschreibungen als steuerabzugsfähige Kosten anerkannt wurden, - erzielten Kapitalgewinnen, die sich vor ihrer Veräußerung mehr als fünf Jahre lang im Besitz des Unternehmens befanden, kann unter der Voraussetzung aufgeschoben werden, dass der gesamte Erlös erneut in neue oder gebrauchte, abschreibungsfähige, materielle oder immaterielle Vermögenswerte investiert wird, welche für eine professionelle Tätigkeit in Belgien verwendet werden. Im Falle der Wiederanlage wird die Besteuerung der Kapitalgewinne über den Abschreibungszeitraum des oder der Vermögenswerte, in die die erzielten Erlöse neu angelegt wurden, verteilt. Für Neuanlagen in eine Immobilie, ein Schiff oder ein Flugzeug beträgt der Wiederanlagezeitraum fünf Jahre, in allen übrigen Fällen drei Jahre.

Welche steuerlichen Korrekturen erhöhen die Besteuerungsgrundlage?

Nicht anerkannte Ausgaben

Ausgaben werden hauptsächlich nicht anerkannt, wenn und insoweit:

  • sie nicht durch ordnungsgemäßes Belegmaterial gerechtfertigt sind
  • ihre Abzugsfähigkeit zu steuerlichen Zwecken eingeschränkt ist (z. B. Kraftfahrzeugkosten, Bewirtungskosten, Sozialleistungen)
  • sie als übermäßig hoch angesehen werden (nicht den Marktbedingungen entsprechend)

Ausgaben, die (teilweise) nicht abzugsfähig sind, werden der Besteuerungsgrundlage hinzugerechnet.

Zeitweiliges Missverhältnis

Bestimmte verbuchte Kosten (z. B. voraussichtliche Haftung und Kosten) können unter steuerlichen Gesichtspunkten vorübergehend nicht anerkannt werden und dadurch die Besteuerungsgrundlage erhöhen.
Wenn und insoweit die Bedingungen für den Abzug dieser Kosten (unter steuerlichen Gesichtspunkten) zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sind, wird die Besteuerungsgrundlage entsprechend gesenkt.

Unter bestimmten Bedingungen kann es einem Unternehmen gestattet sein, eine vorübergehende steuerfreie Rücklage für bestimmte verbuchte Einnahmen (z. B. angegebene, aber nicht realisierte Kapitalgewinne) zu bilden und aus diesem Grund vorübergehend seine Besteuerungsgrundlage zu senken. Wenn und insoweit die Bedingungen für diese vorübergehende Steuerbefreiung nicht länger erfüllt werden, wird die Besteuerungsgrundlage entsprechend erhöht.

Welche steuerlichen Korrekturen verringern die Besteuerungsgrundlage?

Steuerfreies ausländisches Einkommen (Steuerabkommen)

Falls ein Unternehmen mit steuerlichem Sitz in Belgien Einkommen aus einer ausländischen Zweigniederlassung bezieht, wird dieses Einkommen grundsätzlich von der belgischen Steuer befreit, wenn die Zweigniederlassung in einem Land angesiedelt ist, mit dem Belgien ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet hat.

Beteiligungsbefreiung

Dividenden, die Unternehmen mit steuerlichem Sitz in Belgien oder Betriebsstätten gebietsfremder Unternehmen aus einer Beteiligung an einem ansässigen oder gebietsfremden Unternehmen beziehen, sind zu 95% von der Körperschaftssteuer befreit, unter der Voraussetzung, dass die folgenden (vereinfachten) Bedingungen erfüllt sind:

  • Beteiligung in Höhe von 10% oder Kaufpreis in Höhe von 1.200.000 Euro oder mehr
  • Die Aktien müssen sich als Bilanzposition eignen
  • Der Begünstigte der Dividendenausschüttung muss für einen ununterbrochenen Zeitraum von wenigstens einem Jahr vor der Dividendenausschüttung das uneingeschränkte gesetzliche Eigentum an den zugrunde liegenden Aktien gehabt haben oder sich verpflichten, die Aktien für einen Mindestzeitraum von einem Jahr zu halten
  • Besteuerungsvoraussetzung: Dividenden eines Unternehmens, das seinen Sitz oder seine Betriebsstätte nicht in einem Land hat, dessen allgemeines Steuersystem erheblich günstiger ist als das belgische Steuersystem (weniger als 15% (effektive) Besteuerung). Die allgemeinen Steuersysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllen diese Voraussetzung

Es sollte festgehalten werden, dass einige Ausnahmen von dieser Regel für Finanzunternehmen, Finanzverwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Vermittler und Unternehmen gelten, die Einkommen aus Zweigniederlassungen in einem Land beziehen, dessen Steuersystem erheblich vorteilhafter ist.

Fiktiver Zinsabzug

Ab dem Veranlagungsjahr 2007 können Unternehmen mit steuerlichem Sitz in Belgien und belgische Zweigniederlassungen von gebietsfremden Unternehmen einen Steuerabzug für ihre Kapitalkosten beanspruchen, bei dem die fiktiven Zinsen zu einem Zinssatz abgezogen werden, der auf der Grundlage des gesamten Eigenkapitals, einschließlich einbehaltener Gewinne, berechnet wird.

Der Zweck dieser innovativen Maßnahme besteht darin, die Diskriminierung zwischen Unternehmen, die ihr Eigenkapital selbst finanzieren und denjenigen, die ihr Eigenkapital fremdfinanzieren, zu beenden, indem bei Eigenkapitalfinanzierung aus eigener Kraft ein fiktiver Zinsabzug vorgenommen werden kann.

Nur in einer beschränkten Anzahl von Fällen steht der Abzug nicht zur Verfügung, d. h. unter den unten dargestellten Umständen, wenn der fragliche Steuerzahler einem belgischen Steuersystem unterworfen ist, das von dem allgemeinen belgischen Steuersystem abweicht:

  • Belgische Koordinierungszentren, deren Lizenzen noch gültig sind
  • So genannte Umstellungsgesellschaften
  • Offene Investmentgesellschaften, geschlossene Investmentgesellschaften und Verbriefungsinvestmentgesellschaften, die allgemein lediglich auf "Kosten plus"-Grundlage besteuert werden
  • Bestimmte genossenschaftliche Beteiligungsgesellschaften
  • Bestimmte Schifffahrtsgesellschaften

Hauptmerkmale der Vorschriften über den fiktiven Zinsabzug

Der durchschnittliche Zinssatz für 10-jährige belgische Staatsanleihen für das Jahr 2005 wird als Grundlage für das Veranlagungsjahr 2007 herangezogen. Dieser Zinssatz wird anschließend jährlich angepasst (mit einer maximalen Abweichung von grundsätzlich 1% nach oben oder nach unten), wobei vom durchschnittlichen Zinssatz für 10-jährige belgische Staatsanleihen aus dem Vorjahr ausgegangen wird. Dieser ist auf maximal 6,50% festgesetzt. Gemäß einem königlichen Erlass kann jedoch von den vorstehend beschriebenen Regeln abgewichen werden.
Für das Veranlagungsjahr 2007 wird der Abzug für fiktive Zinszahlungen auf 3,442% festgelegt.

Zum Beispiel:   

  Bilanz

Aktiva 100

Eigenkapital 100

 

 

Mit fiktivem Zinsabzug

Ohne fiktiven Zinsabzug

 

Steuerlicher Gewinn:

4

4

Fiktiver Zinsabzug:

(3,442)

(0)

Effektive Besteuerungsgrundlage

0,558

4

33,99% Körperschaftssteuer

0,19

1,4

Effektiver Steuersatz

4,75%

33,99%


Kleine und mittelständische Unternehmen können den Basiszinssatz um 0,5% erhöhen. Sie müssen sich jedoch zwischen dem aktuellen System einer Investitionsrücklage und dem fiktiven Zinsabzug entscheiden.

Für den Fall, dass das Geschäftsjahr eines Unternehmens länger oder kürzer ist als 12 Monate, wird der Basiszinssatz mit der Anzahl Tage in diesem Geschäftsjahr multipliziert und durch 365 geteilt. Im Falle eines neu gegründeten Unternehmens, für das es kein "Datum des letzten Jahresabschlusses" gibt, wird die Berechnungsgrundlage des fiktiven Zinsabzugs für das erste Geschäftsjahr anhand des Eigenkapitals der Gesellschaft zum Gründungsdatum berechnet.

Bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage des fiktiven Zinsabzugs wird das Aktienkapital des Unternehmens zuzüglich der einbehaltenen Gewinne - so wie es für belgische GAAP-Zwecke festgelegt und zum Datum des letzten Jahresabschlusses ermittelt wurde -  in Betracht gezogen.

Anschließend müssen einige Anpassungen vorgenommen werden - d. h. das buchhalterische Eigenkapital zum Datum des letzten Jahresabschlusses (oder zum Gründungsdatum) muss um folgende Posten reduziert werden, die alle zum selben Datum des letzten Jahresabschlusses bewertet werden:

  • Den steuerlichen Nettowert der
    • eigenen Aktien, die das Unternehmen hält
    • Finanzanlagen, die als "Beteiligungen und sonstige Aktien" gelten
    • so genannten Equity-OGAW, d. h. Investmentgesellschaften, deren Dividenden für die belgische Beteiligungsbefreiung in Frage kommen
  • Für den Fall, dass das Unternehmen ausländische Betriebsstätten hat: Die positive Differenz zwischen dem Nettobuchwert der Vermögenswerte (nicht die oben bezeichneten Aktien, die bereits von dem den ausländischen Betriebsstätten zugeordneten Eigenkapital ausgeschlossen sind) und den Verbindlichkeiten (nicht das Eigenkapital, das den Betriebsstätten zugeordnet werden kann)
  • Falls das Unternehmen Immobilien (Immobilienrechte) im Ausland besitzt (die noch nicht ausgeschlossen worden sind, obschon sie einer Betriebsstätte zugeordnet werden können, deren Einnahmen in Belgien infolge des durch das Steuerabkommen gewährten Schutzes steuerfrei sind): Die positive Differenz zwischen dem Nettobuchwert dieser Immobilien und den Verbindlichkeiten (nicht das Eigenkapital), die diesen Immobilien zugeordnet sind
  • Den Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte, deren entsprechende Kosten den Bedarf des Unternehmens unangemessen übersteigen
  • Den Buchwert jeder anderen Anlage, die nicht zu dem Zweck erworben wird, ein regelmäßiges Einkommen zu produzieren
  • Den Buchwert der Immobilien (Immobilienrechte), die von Personen mit Geschäftsleiter- oder Konkursverwaltermandat im Unternehmen oder deren Ehegatten oder abhängigen Kindern genutzt oder bewohnt werden
  • Neubewertungsgewinne in Bezug auf andere als die vorstehend erwähnten Vermögenswerte, Steuervorteile für F&E und Kapitalbeihilfen

Die Komponenten des buchhalterischen Eigenkapitals werden anteilig nach oben oder nach unten angepasst, falls diese sich im Laufe des Geschäftsjahres ändern. Änderungen gelten, als hätten sie sich mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Monat folgenden Monats ereignet, in dem die Änderung stattgefunden hat.

Der nicht genutzte Teil des fiktiven Zinsabzugs kann höchstens sieben Jahre lang vorgetragen werden, wenn die Steuerkapazität in dem Jahr, in dem der Abzug beantragt wird, nicht ausreichend ist. Unter steuertechnischen Gesichtspunkten wird der Abzug vor der Verrechnung mit vorgetragenen steuerlichen Verlusten beansprucht. Im Falle eines rein steuerlich motivierten Wechsels der Unternehmensführung mit vorgetragenen fiktiven Zinsabzug verfällt dieser.

Für die Geltendmachung des Abzugs bedarf es keiner Vorabentscheidung (im weiteren Verlauf "Ruling" genannt).

Vorgetragene steuerliche Verluste

Steuerliche Verluste können über einen unbegrenzten Zeitraum vorgetragen und von künftigen Gewinnen abgezogen werden. Ein steuerlicher Verlustrücktrag ist dagegen nicht zulässig. Verluste können nicht von außergewöhnlichen oder mildtätigen Zuwendungen einer verbundenen Partei oder von der separaten Besteuerung unerlaubt einbehaltener Provisionen abgezogen werden.

Die weitere Nutzung von Verlusten ist möglicherweise ganz oder teilweise nicht länger verfügbar, wenn das Unternehmen:

  • an bestimmten steuerfreien Umstrukturierungen wie Fusionen oder Aufspaltungen beteiligt ist (teilweise nicht verfügbar)
  • oder bei einem Wechsel der Unternehmensführung, der die finanziellen oder ökonomischen Bedürfnisse nicht erfüllt (gänzlich nicht verfügbar)

Besondere Regeln gelten, wenn ausländische Verluste mit belgischen Gewinnen von Unternehmen, die Tätigkeiten im Ausland erbringen, verrechnet werden.
See "Transfer pricing", page 51 - Erhöhter Investitionsabzug

Unternehmen, die neue materielle oder immaterielle Vermögenswerte erwerben, die in Belgien für umweltfreundliche Investitionen in Forschung und Entwicklung, Energie sparende Investitionen und Patente sowie für Investitionen im Zusammenhang mit Sicherheitsausrüstungen eingesetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Abzug in Höhe eines Basisprozentsatzes des Kaufpreises oder des Investitionswertes dieser Investitionen von ihrem zu versteuernden Gewinn beantragen.

Für Unternehmen im Veranlagungsjahr 2007 geltende Sätze:

Basissatz: 0% (oder 3% für Investitionen, die zum Verpackungsrecycling beitragen)
Abzug für Patente, F&E und Energie sparende Investitionen: 14,5%
Gestaffelter Abzug für F&E: 21,5%
Investitionen in die Sicherheit: 21,5% (nur für kleine und mittelständische Unternehmen)
Bestimmte Investitionen im Schifffahrtssektor: 30%

Kapitalgewinne auf Aktien

Kapitalgewinne auf Aktien sind steuerfrei unter der Bedingung, dass die Dividenden auf solche Aktien für die Beteiligungsbefreiung dann in Frage kommen, wenn die Gewinne realisiert werden.

Im Gegensatz zur Beteiligungsbefreiung wird diese Steuerfreiheit unabhängig vom Prozentsatz oder dem Wert der Beteiligung, ihrer Eigentumsdauer oder ihrer Qualifikation gewährt. In bestimmten Fällen sind Kapitalgewinne auf Aktien nur in dem Umfang von der Steuer befreit, wie sie über zuvor abgezogene Kapitalverluste auf diese Aktien hinausgehen (seit 1991 können Kapitalverluste auf Aktien nicht länger von der Steuer abgezogen werden).

Wie hoch ist die Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren?

Dividenden

Im Prinzip werden Dividenden, die von einem belgischen Unternehmen ausgeschüttet werden, einer belgischen inländischen Quellensteuer von 25% unterworfen (Ausnahmen - in vielen Fällen beträgt die Quellensteuer dann 15% - sind nach dem innerstaatlichen Recht in Belgien vorgesehen).

Nach der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23. Juni 1990 sind Dividenden, die von einem belgischen Unternehmen ausgeschüttet werden, im Prinzip von der Quellensteuer befreit, wenn das Empfängerunternehmen:

  • seinen Sitz in Belgien oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat
  • mit wenigstens 20% am Kapital des belgischen ausschüttenden Unternehmens beteiligt ist (gilt ab 2006). Dieses Niveau wird letztlich auf 10% reduziert werden
  • seine Beteiligung für einen ununterbrochenen Zeitraum von wenigstens einem Jahr hält oder sich verpflichtet, die Beteiligung für eine Mindestdauer von einem Jahr zu halten und
  • die Rechtsform beider Unternehmen geeignet ist

Darüber hinaus verringert sich die Quellensteuer in den meisten Fällen gemäß den geltenden Steuerabkommen, unabhängig von der Anwendung der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie.

Zinsen

Im Prinzip sind Zinszahlungen einer innerstaatlichen belgischen Quellensteuer von 15% unterworfen. Das innerstaatliche Recht in Belgien sieht hierbei einige Ausnahmen vor. So sind z. B. Zinseinnahmen aus belgischen, auf den Namen lautenden Wertpapieren, die an Gebietsfremde ausbezahlt werden, von der Quellensteuer befreit, ebenso wie Zinsen, die von qualifizierten konzerninternen Finanzierungszentren oder börsennotierten Unternehmen an Gebietsfremde ausbezahlt werden.

Auf der Basis der Umsetzung der europäischen Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren in belgisches Steuerrecht kann eine Befreiung von der Quellensteuer grundsätzlich für Zins- oder Lizenzgebührenzahlungen zwischen zwei verbundenen Unternehmen unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die verbundenen Unternehmen als zwei Unternehmen mit Sitz in der EU angesehen werden und folgende Bedingungen erfüllen:

  • Eines der beiden Unternehmen besaß für einen ununterbrochenen Zeitraum von wenigstens einem Jahr eine direkte oder indirekte Beteiligung von wenigstens 25% am Kapital des anderen Unternehmens
  • Ein drittes, steuerlich in der EU ansässiges Unternehmen besaß für einen ununterbrochenen Zeitraum von wenigstens einem Jahr eine direkte oder indirekte Beteiligung von wenigstens 25% am Kapital dieser beiden Unternehmen
  • Für den Fall, dass die Beteiligung zum Zeitpunkt der Zahlung nicht wenigstens 12 Monate gehalten wurde, muss das betroffene Unternehmen sich selbst verpflichten, den 12-Monatszeitraum einzuhalten. Die Quellensteuer, die normalerweise fällig wird, muss von dem ausschüttenden Unternehmen solange einbehalten werden, bis die 12-Monatsbedingung erfüllt ist
  • Die Rechtsform beider Unternehmen muss geeignet sein

Lizenzgebühren

Das innerstaatliche Steuerrecht in Belgien definiert Lizenzgebühren sehr breit als "Einkommen aus der Vermietung, der Nutzung oder der Konzession von beweglichen Gütern". Eine "Konzession" ist für die belgischen Finanzbehörden jede Vereinbarung, mit welcher (gegen Zahlung eines Entgelts) das Recht gewährt wird, einen materiellen oder immateriellen Vermögenswert zu nutzen, vorausgesetzt, das Eigentum an diesem Vermögenswert wird nicht übertragen.

Sofern keine Ausnahmeregelung gilt, sind Einnahmen dieser Art grundsätzlich einer Quellensteuer von 15% unterworfen (wenn der Empfänger ein belgisches Unternehmen ist, wird beispielsweise keine Quellensteuer fällig).
Im Falle einer grenzüberschreitenden Lizenzgebührenzahlung kann die Quellensteuer verringert werden, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (mit einem niedrigeren Quellensteuersatz für Lizenzgebühren) angewandt wird oder auf der Umsetzung der oben erwähnten EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren in der belgischen Steuergesetzgebung beruht.
See 3. Business Incentives, page 39 - Was ist mit der Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren und Zinsen?

In Bezug auf die Abzugsfähigkeit von bezahlten Lizenzgebühren und Zinsen gelten die Hauptgrundsätze hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Kosten. Streng genommen gibt es keine so genannte "thin capitalization rule" oder "Regel über die Ausschlachtung von Einnahmen", die für bezahlte Zinsen oder Lizenzgebühren gilt.

Die belgischen Anti-Missbrauchsmaßnahmen können jedoch in den folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

  • Zinsen, die ein Unternehmen auf Vorschüsse von Einzelpersonen (oder deren Ehegatten oder Kinder) oder von ausländischen Unternehmen bezahlt, die die Funktion des Direktors, Managers, Konkursverwalters oder eine ähnliche Rolle im zinszahlenden Unternehmen wahrnehmen
  • Zinsen oder Lizenzgebühren, die unmittelbar oder mittelbar an einen Begünstigten gezahlt werden, der nicht (körperschafts-) bzw. einkommenssteuerpflichtig ist oder bezüglich seines Einkommens einem (Körperschafts-) bzw. Einkommenssteuersystem unterworfen ist, das erheblich vorteilhafter ist als das belgische Besteuerungssystem

Können Dividenden von der Steuer abgezogen werden?

Zahlungen, die unter steuerlichen Gesichtspunkten in Belgien als Dividende gelten, können nicht von der Steuer abgezogen werden.
Related Incentives

Steueranreize

Steuerabkommen

Was sind "Steuerabkommen" und welche Vorteile sind damit für ausländische Investoren verbunden?

Belgien hat verschiedene Verträge mit ausländischen Gerichtsbarkeiten abgeschlossen, wodurch Doppelbesteuerung vermieden und aufgehoben werden soll. So hat Belgien beispielsweise ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Hongkong abgeschlossen, das dank einer 0%-Quellensteuer auf Dividenden bei einer 25%-igen Mindestbeteiligung am Aktienkapital Belgien als günstigen Standort für Geschäfte mit Asien fördert.

Das Hauptziel von Doppelbesteuerungsabkommen besteht in der Verteilung der Besteuerungsrechte auf Einkommen aus internationalen Transaktionen zwischen den beteiligten Ländern. Die meisten dieser Abkommen stützen sich auf das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögensbesteuerung.

Welche Länder haben ein Steuerabkommen mit Belgien unterzeichnet?

Siehe www.investinflanders.com

Verrechnungspreise

Welche Regeln gelten für Verrechnungspreise?

Das Konzept der Verrechnungspreise beruht auf der Regel, dass Unternehmen desselben Konzerns ihre geschäftlichen Transaktionen auf der Basis von Marktpreisen durchführen müssen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen in der Lage sein muss nachzuweisen, dass die Preise, zu denen es mit angegliederten Unternehmen Geschäfte macht, mit den Preisen und Bedingungen vergleichbar sind, die für vergleichbare Transaktionen zwischen nicht verbundenen Parteien gelten würden.

Welche Auswirkungen hat die Nichteinhaltung des Grundsatzes, Transaktionen auf der Basis von Marktpreisen durchzuführen?

Falls sich herausstellt, dass ein Unternehmen mit steuerlichem Sitz in Belgien oder eine belgische Zweigniederlassung Geschäfte nicht auf der Basis von Marktpreisen abgeschlossen hat, können die belgischen Finanzbehörden unter bestimmten Voraussetzungen:

  • den Vorteil, der einem angegliederten Unternehmen gewährt wurde, zur Besteuerungsgrundlage des Unternehmens hinzurechnen, oder
  • die Abzugsfähigkeit von steuerlichen Verlusten (oder Abzügen) bis zur Höhe der außergewöhnlichen oder mildtätigen Zuwendungen, die von einem angegliederten Unternehmen empfangen wurden, bestreiten

In der Praxis hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen unangemessene Verrechnungspreise berechnet hat, von den Tatsachen und Umständen der jeweiligen Transaktion ab. Die belgische Rechtsprechung hat sich bisher noch nicht ausführlich mit Verrechnungspreisen befasst.

Wie kann ein Unternehmen sicherstellen, dass seine Verrechnungspreispraktiken akzeptabel sind?

Die belgischen Finanzbehörden empfehlen dem Steuerzahler, Belege aufzubewahren, die seine Verrechnungspreispolitik stützen. Dieses Belegmaterial muss relevant, umfassend und zuverlässig sein.

Darüber hinaus können Steuerzahler und potenzielle Investoren bei den nationalen Finanzbehörden eine so genannte unilaterale, bi- oder multilaterale Verrechnungspreisvereinbarung oder -entscheidung bezüglich der rein geschäftlichen Grundlage ihrer Preisvereinbarung beantragen.

Welche Faktoren berücksichtigen die nationalen Finanzbehörden bei der Prüfung, ob das Belegmaterial zum Beweis der rein geschäftlichen Grundlage relevant, umfassend und zuverlässig ist?

Die nationalen Finanzbehörden haben die von der OECD veröffentlichten Verrechnungspreisrichtlinien übernommen. In diesen Richtlinien heißt es, dass der Steuerzahler Belegmaterial vorbereiten und aufbewahren sollte, mit welchem:

  • die rechtliche Struktur und die Aktivitäten der Gruppe identifiziert werden können
  • die Art, die Bedingungen (einschließlich der Preise) und die Mengen der relevanten Transaktionen identifiziert werden können
  • die rein geschäftliche Grundlage der angewandten Preise identifiziert werden kann. Das Unternehmen muss in der Lage sein nachzuweisen, dass die Preise, zu denen es Geschäfte mit angegliederten Parteien abschließt, mit denen vergleichbar sind, zu denen es Geschäfte mit unabhängigen Parteien abschließt.
    European Parent Subsidiary Directive

Die europaïsche Mutter-Tochter-Richtlinie

Welche Unternehmen sind "Muttergesellschaften" im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie der Europäischen Union?

Zum Zwecke der Mutter-Tochter-Richtlinie der Europäischen Union ist eine "Muttergesellschaft" eine Gesellschaft, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

  • die Gesellschaft hat eine der im Anhang zur Richtlinie aufgeführten Rechtsformen
  • die Gesellschaft gilt gemäß dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates als steuerlich in diesem Mitgliedstaat ansässig und wird nach dem geltenden Steuerabkommen nicht als steuerlich außerhalb der EU ansässig angesehen
  • die Gesellschaft ist körperschaftssteuerpflichtig
  • die Gesellschaft hält mindestens 20% des Kapitals einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat, die ebenfalls die vorstehenden Bedingungen erfüllt. Der Schwellenwert der Kapitalbeteiligung wird schrittweise auf 10% gesenkt

Welche Auswirkungen hat die europäische Mutter-Tochter-Richtlinie?

Gemäß den Bestimmungen der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie sind Dividenden, die von und an qualifizierte Gesellschaften ausgeschüttet werden, von der Quellensteuer befreit. Da eine Tochtergesellschaft auf den Gewinn besteuert wird, aus dem sie die Dividenden zahlt, muss der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft entweder:

  • Gewinne, die von der Tochtergesellschaft verteilt werden, von der Steuer befreien, oder
  • die Steuer, die von der Muttergesellschaft zu zahlen wäre, mit der Gewinnsteuer verrechnen, die von den Tochtergesellschaften zu zahlen wäre, welche der unmittelbaren Tochtergesellschaft nachgelagert sind

Was geschieht, wenn die Tochtergesellschaft nicht als "Muttergesellschaft" gemäß der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie qualifiziert ist?

Die oben dargestellten Vorteile der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Aber selbst dann, wenn die Tochtergesellschaft nicht als "Muttergesellschaft" im Sinne der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie qualifiziert ist, kann der 95%-ige Dividendenabzug nach innerstaatlichem belgischen Recht noch zur Anwendung kommen. Darüber hinaus kann die nach innerstaatlichem belgischen Recht vorgesehene Steuerbefreiung von Kapitalgewinnen noch zur Anwendung kommen.

Zweigniederlassung im Vergleich zur Tochtergesellschaft

Besteuerung von Zweigniederlassungen

Welche sind die wichtigsten Steuervorteile, die mit der Gründung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens als europäische Zentrale verbunden sind?

Eine Zweigniederlassung gilt als dieselbe juristische Person wie die ausländische Gesellschaft, der sie angehört. Folglich sind mit der Gründung einer Zweigniederlassung bestimmte Steuervorteile verbunden, etwa:

  • Es gibt keine Dividendenquellensteuer oder sonstige Steuern auf "Niederlassungsebene" auf die Übertragung von Gewinnen der Zweigniederlassung an das ausländische Unternehmen
  • Auch belgischen Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen wird ein fiktiver Zinsabzug (in Höhe von 3,442% im Veranlagungsjahr 2007) auf ihr leicht abgeändertes Eigenkapital gewährt, wie in den belgischen Jahresabschlüssen ausgewiesen

Hat die Gründung einer Zweigniederlassung irgendwelche negativen steuerlichen Auswirkungen?

Grundsätzlich wird eine belgische Zweigniederlassung in derselben Art und Weise behandelt wie ein Unternehmen mit steuerlichem Sitz in Belgien.
Die Tatsache, dass eine belgische Zweigniederlassung als Teil derselben Rechtspersönlichkeit wie das ausländische Unternehmen angesehen wird, hat folgende Nachteile:

  • Im Prinzip ist der Steuerabzug von Zahlungen, die die Zweigniederlassung an ihre ausländische Zentrale vornimmt (z. B. Zinsen, Lizenzgebühren, Managementgebühren usw.), nicht gestattet
  • Keine per se-Anwendung der belgischen Steuerabkommen. Im Prinzip werden die Steuerabkommen des Wohnsitzlandes des ausländischen Unternehmens angewandt
  • Keine per se-Anwendung der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie oder der europäischen Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren, wenn das ausländische Unternehmen ein steuerlich gebietsfremdes Unternehmen aus einem Nicht-EU-Land ist

Besteuerung von Tochtergesellschaften

Wie lauten die wichtigsten Steuervorteile, die mit der Gründung einer Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens als europäische Zentrale verbunden sind?

Bitte beachten Sie, dass ab 2006 die Eintragungssteuern auf Kapitalbeteiligungen in Höhe von 0,5% aufgehoben sind.

Die wichtigsten Steuervorteile der Gründung einer Tochtergesellschaft sind:

  • Hebelwirkung durch Zinsen, Lizenzgebühren oder Managementgebühren, die unter anderem an die Muttergesellschaft gezahlt werden
  • Anwendung des umfangreichen Steuerabkommennetzwerks in Belgien
  • Die gebräuchlichsten belgischen Unternehmensformen kommen für die Anwendung der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. der europäischen Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren als Mutter- oder Tochterunternehmen in Frage. Folglich ist unter Umständen eine Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden oder Zinsen/Lizenzgebühren möglich, die von einem belgischen Unternehmen an ein anderes qualifiziertes Unternehmen mit steuerlichem Sitz in Europa ausgeschüttet oder bezahlt werden

Das belgische Ruling-System

Allgemeines

Belgien hat 2002 als Teil der Körperschaftssteuerreform eine neue Ruling-Praxis eingeführt, die als eine der wichtigsten Errungenschaften dieser Reform angesehen werden kann.

Die wichtigsten Grundsätze des "neuen" Ruling-Systems lauten wie folgt:

  • Entscheidungen in nahezu allen Fragen
  • Fallweise Entscheidung im Rahmen einer neuen offenen Kultur
  • Für Investoren besteht im Voraus Rechtssicherheit
  • Übereinstimmung mit internationalen Regelungen
  • Gilt sowohl für den potenziellen als auch für den tatsächlichen Investor
  • Ist im Prinzip fünf Jahre lang gültig, begründete Abweichungen sind jedoch möglich
  • Substanz erforderlich
  • Entscheidungen können unilateral, bi- oder multilateral sein

Am 1. Januar 2005 hat ein neuer unabhängiger und personell gut ausgestatteter zentraler Dienst für Vorabentscheidungen seine Tätigkeit aufgenommen. Der Dienst ist per E-Mail unter der Adresse dvbsda@minfin.fed.be oder telefonisch unter der Nummer +32 (0) 2 579 38 00 erreichbar.

Mit mehr als einem eingehenden Antrag pro Tag hat sich die Ruling-Praxis als erfolgreich erwiesen. Der Arbeitsstil des Dienstes für Vorabentscheidungen ist konstruktiv und geschäftsmäßig. So können etwa vor Abgabe eines Antrags selbst auf anonymer Basis Sitzungen, auch in englischer Sprache, abgehalten werden. Durchschnittlich ergeht eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags.

Darüber hinaus wurde die Steuerverwaltung mit dem Ziel reformiert, der Öffentlichkeit kundenfokussierte Dienstleistungen durch die Einrichtung eines Helpdesks für ausländische Investoren bereitzustellen. Der Helpdesk ist über albert.wolfs@minfin.fed.be und bart.adams@minfin.be erreichbar.

Entscheidungen können in allen Fragen im Zusammenhang mit nationalen und regionalen, zentral eingeforderten Steuern beantragt werden, wie etwa:

  • der Körperschaftssteuer
  • der persönlichen Einkommensteuer
  • der Mehrwertsteuer
  • Zöllen
  • der Kapitalsteuer

Entscheidungen können auch im Zusammenhang mit folgenden Themen ergehen:

  • Verrechnungspreise
  • Abschreibungen und Rückstellungen
  • abzugsfähige Ausgaben
  • Beteiligungsbefreiung von Dividenden
  • Qualifizierung als Betriebsstätte
  • Steuertransparenz
  • Umstrukturierungen
  • eigene Kosten des Arbeitgebers
  • "Tonnage"-Steuerentscheidung, die alle 10 Jahre verlängert werden kann:
  • Eine steuerliche Vorabentscheidung kann beantragt werden, um den Pauschalbetrag des zu versteuernden Gewinns aus dem Betrieb von Schiffen (einschließlich des Schiffsmanagements im Namen Dritter) und aus "verwandten" Tätigkeiten zu ermitteln.
  • " Nachgelagerte Anpassung des zu versteuernden Gewinns
  • Belgien hat dem Steuergesetz einen neuen Abschnitt hinzugefügt, auf dessen Grundlage Belgien von der Besteuerung von Gewinnen absieht, die ein belgisches Unternehmen nicht realisiert hätte, wenn es nicht an den Geschäften einer verbundenen Partei teilgenommen hätte. Da sich die Kostenstruktur (oder das Gewinnpotenzial) eines Mitglieds eines internationalen Unternehmenskonzerns üblicherweise von der einer unabhängigen juristischen Person unterscheidet, werden auch dessen Gewinne in der Regel höher sein. Dieser Gewinnunterschied, der sich nicht aus den von der jeweiligen juristischen Person erledigten Aufgaben und übernommenen Risiken ergibt, sollte auf der Basis des Marktpreisgrundsatzes nicht dem belgischen Konzernmitglied zugeordnet werden. Folglich ermöglicht dieser neue Abschnitt eine unilaterale Anpassung der belgischen Besteuerungsgrundlage nach dem Vorbild der entsprechenden Anpassung aus Artikel 9 des Musterabkommens für das Doppelbesteuerungsabkommen. Die zugrunde liegende Annahme besteht darin, dass der "überschüssige Gewinn" Teil des Gewinns der ausländischen verbundenen Partei ist. Welcher Teil des Gewinns als Gewinn angesehen werden soll, der sich aus den Geschäften der verbundenen Partei ergibt (und damit in Belgien steuerfrei ist), wird im Voraus mit dem belgischen Dienst für Vorabentscheidungen zu vereinbaren sein.

Eine Zusammenfassung der Vorabentscheidungen wird anonym (auf der Webseite www.fisconet.fgov.be) veröffentlicht.

Anwendung des Ruling auf bestehende vorteilhafte Steuersysteme

In der Vergangenheit hat Belgien besondere Steuervorschriften entwickelt, die eine vorteilhafte steuerliche Behandlung für bestimmte Unternehmen und ihre ausländischen Beschäftigten, einschließlich Vertriebszentren und insbesondere Servicezentren vorsehen.

Die vorteilhaften Steuervorschriften für Vertriebszentren wurden im Rundschreiben vom 30. November 1994 festgelegt. Die besonderen Steuervorschriften für Servicezentren wurden im Rundschreiben der belgischen Finanzbehörden vom 26. Juli 1996 ausführlich dargelegt. Für beide Schreiben wurde hinsichtlich des Steuerzahlers, der von diesen Vorschriften profitieren wollte, ein starrer und standardisierter Ansatz gewählt (standardisierte Bezahlung zulässiger Tätigkeiten usw.). Diese Vorschriften wurden Ende 2005 aufgehoben. Die neue Ruling-Praxis bietet eine Alternative zu diesen Vorschriften, die vergleichbare Ergebnisse in einem mehr auf den Kunden zugeschnittenen Verfahren bietet.

Wie kann das neue Ruling-System auf gemeinsame Servicezentren oder ein Vertriebscenter angewandt werden?

Der Verrechnungspreis eines gemeinsamen Service-/Vertriebscenter kann auf Kosten plus-Grundlage abgerechnet werden. Den Umständen und Bedingungen entsprechend können bestimmte Kosten, wie etwa Aufwendungen, von dieser Kosten plus-Grundlage ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus könnten Entscheidungen auch in anderen Bereichen wie Zölle und Mehrwertsteuer angewandt werden. Zum Beispiel:

  • Entscheidung über den Ausschluss bestimmter Kosten vom Zollwert importierter Waren, z. B.:
    • Lizenzzahlungen
    • Kaufprovisionen
    • Verspätungszinsen
  1. Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (Binding Tariff Information, BTI) und/oder verbindliche Herkunftsauskünfte (Binding Origin Information, BOI), die Importeuren Sicherheit bezüglich der Klassifizierung von Waren und der möglichen Verwendung von Präferenzzöllen geben.

Weitere Anwendung des Ruling

Das neue belgische Ruling-System kann für die - rechtssichere - Entwicklung neuer Geschäftsstrategien genutzt werden, die gegenüber den alten, welche zuvor beispielsweise durch informelle Kapitalentscheidungen oder sogar Koordinierungszentren geboten wurden, erhebliche Vorteile bieten können. Das neue Ruling-System entscheidet von Fall zu Fall im Rahmen der EU-Gesetzgebung.

Belgische Koordinierungszentren

Welche Steuervorteile hat der Status des Koordinierungszentrums für ein Unternehmen?

Belgische Koordinierungszentren waren viele Jahre lang eine erfolgreiche Methode, um multinationale Unternehmen anzulocken und deren gemeinsame Tätigkeiten (einschließlich Finanzierung) in Belgien auf paneuropäischer Ebene koordinieren zu können. Tatsächlich hat sich Belgien seit inzwischen mehr als 20 Jahren dank des Know-hows und der Präsenz solcher Koordinierungszentren international einen guten Ruf als steuerlich attraktiver Standort für Finanzierungszentren erworben. Auf Grund von Entwicklungen in der europäischen Steuerszene wird das belgische System der Koordinierungszentren jedoch bis spätestens 31. Dezember 2010 aufgelöst sein.

Koordinierungszentren profitieren von einer günstigen steuerlichen Behandlung, die für einen erneuerbaren 10-Jahres-Zeitraum gewährt wird. Die Vorteile können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Das zu versteuernde Einkommen eines Koordinierungszentrums wird auf Kosten plus-Grundlage ermittelt, d. h. als Prozentsatz aller Kosten und betrieblichen Ausgaben, die dem Koordinierungszentrum entstehen
  • Der genaue, anzuwendende Prozentsatz wird von Fall zu Fall festgelegt, kann aber auf zwischen 5% und 10% geschätzt werden
  • Diese pauschale Bewertung gilt auch dann, wenn das Koordinierungszentrum in seinen Jahresabschlüssen einen substanziell höheren Gewinn ausweist. Die Mindestbesteuerungsgrundlage kann jedoch nicht kleiner sein als die Summe:
    • der nicht anerkannten Ausgaben (ausschließlich Körperschaftssteuer und Verwaltungsstrafgebühren)
    • der außergewöhnlichen oder mildtätigen Zuwendungen, die dem Koordinierungszentrum gewährt werden

Nachdem das zu versteuernde Einkommen des Koordinierungszentrums dergestalt ermittelt wurde, wird es zum Steuersatz von 33,99% der Körperschaftssteuer unterworfen.

  • Eine Befreiung von der Quellensteuer gilt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die von einem Koordinierungszentrum bezahlt oder ausgeschüttet werden
  • Eine Befreiung gilt für die Immobiliensteuer
  • Ein Koordinierungszentrum unterliegt einer jährlichen Steuer von 10.000 Euro pro Vollzeitmitarbeiter mit einem Höchstbetrag von 100.000 Euro pro Koordinierungszentrum

Welche Vorteile hat ein Koordinierungszentrum für die Beschäftigten?

Die Beschäftigten eines Koordinierungszentrums kommen in den Genuss folgender Vorteile:

  • Die Beschäftigten sind von der Verpflichtung, eine Arbeitserlaubnis/einen Gewerbeschein zu beantragen, befreit, und
  • Ausländischen Führungskräften und Forschern, die von einem Koordinierungszentrum beschäftigt werden, kann ein besonderer Steuerstatus als entsandter Mitarbeiter gewährt werden

Können belgische Koordinierungszentren nach Ablauf ihrer Zulassung fiktiven Zinsabzug beantragen?

Ja, tatsächlich können belgische Koordinierungszentren nach Ablauf ihrer Zulassung den fiktiven Zinsabzug beantragen, da dies allen Unternehmen mit steuerlichem Sitz in Belgien und belgischen Zweigniederlassungen von gebietsfremden Unternehmen unabhängig von ihrer Tätigkeit gewährt wird.


Letztes Update : 19.04.2007 |  Diesen Artikel drucken |  Diesen Artikel senden Seitenbeginn
 
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