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Dieser Abschnitt gewährt einen Überblick über die belgischen Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums.
Der Schutz des geistigen Eigentums erstreckt sich auf Warenzeichen, Urheberrechte, Patente, Software, Modelle, Muster und Datenbankrechte. Obschon Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen und besonderes Know-how nicht als geistiges Eigentum angesehen werden, werden auch diese in einem gewissen Umfang geschützt.
Warenzeichen
Was sind Warenzeichenrechte und wie kann man sie erlangen?
Warenzeichen sind Namen, Zeichnungen, Symbole, Stempel, Buchstaben, Zahlen, Formen von Produkten oder Verpackungen sowie jedes andere Zeichen oder jede Kombination dieser Zeichen, die von einem Hersteller übernommen und genutzt werden, um seine Waren zu kennzeichnen und von denen anderer Hersteller abzusetzen.
Warenzeichen können sich auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen. Die meisten Warenzeichen sind individuell, doch fallen auch Gütezeichen (oder kollektive Warenzeichen) unter die Regelung. Warenzeichenrechte in den Beneluxstaaten werden in der Regel bei der ersten Registrierung und nicht bei der ersten Benutzung des Warenzeichens verliehen (um Missbrauch zu vermeiden, sieht das Gesetz jedoch einige Ausnahmen vor, die dem ersten Benutzer ein Vorrecht gewähren).
Der Antrag auf Registrierung eines Warenzeichens wird entweder bei den belgischen Behörden oder dem Benelux-Warenzeichenamt in Den Haag eingereicht. Die Behörden, die einen Antrag entgegen nehmen, führen eine Recherche durch, die es dem Antragsteller ermöglicht festzustellen, ob das vorgeschlagene Warenzeichen mit einem anderen Warenzeichen kollidiert.
Am 1. Januar 2004 wurde ein Widerspruchsverfahren eingeführt, dass dem Eigentümer älterer Warenzeichen (unter bestimmten Voraussetzungen) die Möglichkeit gibt, gegen die Registrierung eines neuen Warenzeichens Einspruch einzulegen.
Jeder in Belgien beantragte Warenzeichenschutz gilt für alle drei Beneluxländer: die Niederlande, Belgien und Luxemburg.
Die Kosten für den Schutz des Warenzeichens (in den Klassen 1 bis 3) in den Beneluxländern belaufen sich auf 600 Euro (zzgl. MwSt.). Neben einem Benelux-Warenzeichen kann auch eine Gemeinschaftsmarke beantragt werden, die Schutz in allen 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt. Eine Gemeinschaftsmarke wird vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante verliehen.
Die Kosten für den Markenschutz in der gesamten Europäischen Union in den Klassen 1 bis 3 belaufen sich auf rund 3.200 Euro (zzgl. MwSt.), unter der Voraussetzung, dass dem Antrag nicht widersprochen wird und das HABM keine Einwände hat.
Belgisches Warenzeichenamt:
Ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (PIIE)
North Gate III
Koning Albert II-laan 16
1000 Brüssel, Belgien
Tel: +32 2 206 48 18
Fax: +32 2 206 57 50
Benelux-Warenzeichenamt:
Bordewijklaan 15
NL-2591 XR Den Haag, Niederlande
Tel: +31 70 349 11 11
Fax: + 31 70 347 57 08
Webseite: http://www.bmb-bbm.org
Welche Art von Schutz genießt ein Warenzeichen und wie lange?
Sobald das Registrierungsverfahren abgeschlossen ist, wird dem Inhaber des Warenzeichens Schutz gewährt. Dieser Schutz wird für die Dauer von zehn Jahren gewährt und kann beliebig oft verlängert werden. Die Schutzfunktion kann erlöschen, wenn die ursprüngliche Nutzung des Warenzeichens für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt wird. Mit wenigen Ausnahmen kann das Benelux-Warenzeichen nach seiner Registrierung oder zum Zeitpunkt der Verlängerung nicht geändert werden.
Der Inhaber eines Warenzeichens kann einer nicht genehmigten Nutzung des Warenzeichens widersprechen (d. h. falls die Unterscheidungs- oder Werbefunktion des Warenzeichens unter Druck gerät, was in der Regel der Fall ist, wenn ein Warenzeichen oder ein ähnliches Zeichen missbräuchlich von einem anderen Unternehmen für identische oder substanziell ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwendet wird). Der Inhaber kann vor Gericht gehen, um eine gerichtliche Verfügung gegen die Benutzung des Warenzeichens zu erwirken, und das Gericht kann dem Inhaber des Warenzeichens Schadensersatz zusprechen oder Geldstrafen verhängen.
Urheberrecht
Was ist ein Urheberrecht?
Urheberrechte (oder Autorenrechte) schützen "Kunst- und literarische Werke", d. h. die ursprüngliche Ausdrucksform bzw. Präsentation einer Idee. Urheberrechtsschutz wird in Belgien von dem Zeitpunkt an gewährt, in dem die ursprünglich geschaffene Ausdrucksform oder Präsentation ihren Ausdruck findet, ohne dass eine Registrierung erforderlich ist. Urheberrecht kann nur von natürlichen Personen ausgehen. Mit Ausnahme der darin enthaltenen Urheberpersönlichkeitsrechte ist das Urheberrecht jedoch frei auf Unternehmen übertragbar. Hat ein Werk mehr als einen Urheber, kann jeder Urheber seinen Beitrag an dem Werk unter der Voraussetzung selbst verwerten, dass eine solche Verwertung nicht die Verwertung des gemeinsamen Werkes gefährdet. Alternativ dazu besteht die bevorzugte Lösung jedoch darin, dass alle Urheber die Ausübung ihrer Rechte vertraglich vereinbaren.
Auch dann, wenn es nicht möglich ist, die Beiträge aufzuteilen und die Autoren keinen Vertrag geschlossen haben, hat jeder Urheber Anspruch darauf:
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gegen jede Verletzung des Urheberrechts (im eigenen Namen und ohne Mitwirken der übrigen Urheber) vorzugehen
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eine Entschädigung für seinen Teil zu verlangen
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soweit der Urheber eines Werkes unbekannt ist, besitzt der Herausgeber die Rechte, bis die Autorenschaft ermittelt ist
Welche Art von Schutz wird dem Autor eines Urheberrechts gewährt?
Das Urheberrecht ist noch bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autors gültig. Bei mehreren Autoren wird dieser Zeitraum ab dem Todestag des letzten Überlebenden berechnet. Soweit der Autor unbekannt ist, wird vom Datum der Erstveröffentlichung ausgegangen. Das belgische Urheberrechtsgesetz macht gewisse Unterschiede bezüglich des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes. Verwertungsrechte (d. h. das Recht zu kontrollieren, ob und wie das Werk reproduziert wird, und das Recht zu verhindern, dass das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird) werden normalerweise mit Urheberrechten verbunden und können übertragen oder konzessioniert werden. Urheberpersönlichkeitsrechte (d. h. das Recht, die Autorenschaft bekannt zu geben, zu entscheiden, wann das Werk veröffentlicht wird, und das Recht, Änderungen des Werkes abzulehnen) sind dagegen in der Definition des Urheberrechts als künstlerische Integrität enthalten. Im Prinzip sind Urheberpersönlichkeitsrechte - anders als Verwertungsrechte - unveräußerlich. Der Urheberrechtsschutz besteht im Wesentlichen aus:
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dem Recht, die Reproduktions- und die Kommunikationsmethode des Werkes zu kontrollieren
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dem Recht, die Autorenschaft bekannt zu geben
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dem Recht zu entscheiden, wann das Werk veröffentlicht wird, und
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dem Recht, Änderungen des Werkes abzulehnen
Patente
Wie werden Patente geschützt?
Patentschutz wird für Erfindungen gewährt, die neu sind, einen innovativen Schritt beinhalten und für industrielle Anwendungen genutzt werden. Das belgische Gesetz vom 28. April 2005, mit dem die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesetzlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen umgesetzt wurde, hat zur Änderung des belgischen Patentgesetzes geführt, in dem es jetzt eindeutig heißt, dass Erfindungen patentierfähig sind, selbst wenn sie ein Produkt, das aus biologischem Material besteht oder solches Material enthält (d. h. jedes Material, das genetische Informationen enthält und in der Lage ist, sich selbst zu reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann), oder ein Verfahren betreffen, durch das biologisches Material erzeugt, verarbeitet oder genutzt wird.
Um als Erfindung gelten zu können, darf ein Gegenstand nicht dem aktuellen Stand der Technologie entsprechen. Patente können für ein neues Produkt, ein neues Verfahren, eine neue Anwendung eines bekannten Mittels oder eine neue Kombination bekannter Mittel beantragt werden. Anträge für ein belgisches Patent können vom Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger (beispielsweise seinem Arbeitgeber) eingereicht werden. Der Patentantrag wird beim Wirtschaftsministerium eingereicht. Der oben erwähnte Antrag wird anhand eines Formulars eingereicht, das beim Nationalen Patentamt erhältlich ist. Das Anmeldeverfahren schließt die Vorlage technischer Zeichnungen und Spezifikationen ein, die so detailliert sein müssen, dass eine Person mit Mindestqualifikationen auf dem betreffenden Gebiet das Gerät ohne allzu viele Probleme erstellen und zusammenbauen kann. Patentrecherchen sind nicht erforderlich. Wird jedoch keine Patentrecherche durchgeführt, verringert sich die Schutzdauer.
Der Patentschutz dauert 20 Jahre, wenn das Patent recherchiert wurde, und 6 Jahre, wenn keine Recherche durchgeführt wurde. Für einen internationalen Schutz ist eine Recherche erforderlich. Sobald ein Patent registriert ist, muss der Inhaber jährlich Steuern auf das Patent zahlen, die ab dem dritten Jahr nach der Gewährung des Patents anfallen. Die Steuer auf ein belgisches Patent beginnt bei 30 Euro für das dritte Jahr und beläuft sich auf 475 Euro im 20. und letzten Jahr. Der Patentschutz schließt das exklusive Recht ein, die Erfindung zu verwerten, Lizenzen zu erteilen und das Patent abzutreten. Es gibt jedoch etliche Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Patentschutz. Wenn der Inhaber es versäumt, die Technologie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wird kein Schutz gewährt.
Software
Wie wird Software geschützt?
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Computerprogramme durch Urheberrechte und durch Patente geschützt werden, selbstverständlich jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen für beide Schutzmaßnahmen erfüllt sind.
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Urheberrechtsschutz gilt für die Darstellung eines Computerprogramms (d. h. die Software als solche) in jeglicher Form (Quell- oder Objektcode), dessen Schnittstellen und das vorbereitende Entwurfsmaterial. Generell gilt beim Urheberrecht, dass die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegenden Ideen und Prinzipien, einschließlich derer, die den Schnittstellen zugrunde liegen, grundsätzlich nicht geschützt sind. Das Computerprogramm muss in dem Sinne ursprünglich sein, dass es die eigene intellektuelle Schöpfung des Autors darstellt. Der Urheberrechtsschutz eines Computerprogramms, der die zuvor erwähnten Schutzbedingungen erfüllt, ist keinen Formalitäten unterworfen. Der Eigentümer des Urheberrechts an einem Computerprogramm ist die natürliche Person (oder die Gruppe natürlicher Personen), die die Software erstellt hat. Es ist jedoch wichtig festzuhalten, dass nach belgischem Recht der Arbeitgeber als Urheberrechtsinhaber in Bezug auf Computerprogramme bezeichnet wird, die von einem oder mehreren Angestellten im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben oder bei der Befolgung von Anweisungen des Arbeitgebers hergestellt wurden. Wird die Software von unabhängigen Auftragnehmern entwickelt, muss eine Abtretung der geistigen Eigentumsrechte an dieser Software vertraglich vereinbart werden, wenn das Unternehmen, das das Computerprogramm bestellt hat, den Urheberrechtsanspruch an dieser Software erwerben will. Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, empfiehlt sich stets eine klare vertragliche Vereinbarung, selbst im Rahmen der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung. Im Hinblick auf die Dauer des Urheberrechtsschutzes gilt die allgemeine Regel (siehe auch "Urheberrecht" weiter oben).
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Im Prinzip sind Computerprogramme als solche (und Geschäftsmethoden) in Europa (nicht aber in den USA und in Japan) von der Patentierfähigkeit ausgeschlossen. Das Europäische Patentamt hat akzeptiert, dass ein Computerprogramm gemäß dem europäischen Patentübereinkommen nicht von der Patentierfähigkeit ausgeschlossen ist, wenn es während der Ausführung auf einem Computer einen zusätzlichen technischen Effekt erzeugt, der über die "üblichen" technischen Interaktionen zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht. Die bloße Ausführung der Software ist nicht ausreichend. Es muss ein technisches Ergebnis oder eine technische Wirkung (d. h. die Lösung eines technischen Problems) geben. Software zur Kontrolle des Produktionsprozesses wäre beispielsweise patentierfähig, wenn das Ergebnis eine Veränderung des Produktionsprozesses wäre, die die Produktionskapazität erhöht. Zwar wurde ein Vorschlag für eine europäische Richtlinie über die Patentierfähigkeit von computer-implementierten Erfindungen am 25. Juni 2002 veröffentlicht, die Zustimmung sowohl des Europäisches Rates als auch des Europäischen Parlaments steht jedoch noch immer aus.
Damit es patentierfähig ist, muss das Computerprogramm auf jeden Fall die Bedingungen erfüllen, die für alle Arten von Erfindungen gelten (Siehe auch "Patente" weiter oben).
Muster und Modelle
Wie werden Muster und Modelle geschützt?
Wie im Falle der Warenzeichen gibt es ein Benelux-System, das neben einem EU-System besteht. Das Benelux-Gesetz beinhaltet dieselben Kriterien für die Gültigkeit und Verletzung und dieselbe Lebensdauer wie die für Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Nach diesen Vorschriften wird für das Erscheinungsbild des ganzen oder eines Teils eines Produkts, das das Ergebnis der Merkmale, insbesondere der Linien, Konturen, Farben, Form, Textur und/oder Materialien des Produktes selbst und/oder seiner Verzierung sind, Schutz gewährt.
Um geschützt werden zu können, muss das Modell oder Muster neu sein und einen individuellen Charakter haben. Ein Modell oder Muster wird als neu angesehen, wenn vor dem Datum, an dem die Eintragung beantragt wird, der Öffentlichkeit kein identisches Modell oder Muster zur Verfügung gestellt wurde. Ein Modell oder Muster hat einen individuellen Charakter, wenn der Gesamteindruck, den es bei einem sachkundigen Benutzer hervorruft, sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Modell oder Muster, das der Öffentlichkeit bereits zuvor zur Verfügung gestellt wurde, bei einem solchen Benutzer hervorruft.
Kein Schutz wird für die Merkmale des Erscheinungsbildes eines Produktes gewährt, die ausschließlich durch seine technische Funktion vorgegeben werden, oder für die Merkmale des Erscheinungsbildes eines Produktes, die notwendigerweise in ihrer exakten Form reproduziert werden müssen, damit das Produkt, in dem das Modell oder Muster eingearbeitet ist (oder auf dem es aufgebracht ist, damit es mechanisch mit einem anderen Produkt verbunden oder darin, darum herum oder davor platziert werden kann), bzw. das andere Produkt seine Funktion erfüllen kann.
Benelux-Modelle und -Muster müssen eingetragen sein, damit sie geschützt sind. Gemeinschaftsmodelle und -muster müssen nicht unbedingt eingetragen werden. Es gibt jedoch zwei wichtige Unterschiede zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Der erste Unterschied besteht in der Dauer des Schutzes: Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird drei Jahre lang geschützt, während einem Benelux-Modell oder -Muster und einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Dauer von fünf Jahren Schutz gewährt wird, der bis zu höchstens 25 Jahren verlängert werden kann. Der zweite Unterschied besteht darin, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster den Inhaber sowohl vor Nachahmungen als auch vor der unabhängigen Entwicklung eines identischen oder ähnlichen Musters schützt, während das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster den Inhaber nur vor Nachahmungen seines Musters schützt. Es ist möglich, den Urheberrechtsschutz mit dem Schutz, der mit den Gesetzen über Modelle und Muster gewährt wird, zu kombinieren. Die Kosten für die Eintragung eines Benelux-Modells oder -Musters belaufen sich auf rund 370 Euro (zzgl. MwSt.). Die Kosten für die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters liegen bei etwa 730 Euro (zzgl. MwSt.)
Schutz von Datenbanken
Was ist eine Datenbank?
Eine Datenbank ist eine Sammlung unabhängiger Werke, Daten oder anderen Materials, die systematisch oder methodisch angeordnet und individuell auf elektronischem oder anderem Wege zugänglich ist.
Wie werden Datenbanken geschützt?
Innerhalb der Europäischen Union ist ein doppelter Schutz möglich, selbstverständlich jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen der jeweiligen Schutzvorschriften erfüllt sind.
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In den EU-Mitgliedstaaten sind Datenbanken, die auf Grund der Auswahl oder der Anordnung ihrer Inhalte die eigene geistige Schöpfung des Autors darstellen, als solche durch das Urheberrecht geschützt (siehe den vorstehenden Absatz über das Urheberrecht). Um nach den Urheberrechtsvorschriften geschützt zu sein, muss die Auswahl und/oder die Anordnung der Inhalte eine gewisse Originalität aufweisen (es gibt keinen Schutz für die Auswahl und/oder die Anordnung, die logisch zusammengestellt wurde und daher als Lösung vor der Hand lag). Der Inhaber des Urheberrechts an einer Datenbank ist die natürliche Person oder die Gruppe von natürlichen Personen, die die Datenbank erstellt hat. Es ist jedoch wichtig festzuhalten, dass dort, wo das Gesetz des EU-Mitgliedstaates dies gestattet, eine andere juristische Person zum Inhaber der Rechte an der Datenbank bestimmt werden kann. Nach belgischem Recht ist der Arbeitgeber der Inhaber der Rechte in Bezug auf Datenbanken, die im nicht-kulturellen Sektor von einem oder mehreren Angestellten während der Erledigung ihrer Aufgaben oder bei der Befolgung von Anweisungen des Arbeitgebers erstellt werden.
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Alle EU-Mitgliedstaaten räumen dem Hersteller einer Datenbank Rechte ein, wenn ersichtlich wird, dass entweder für die Einholung, die Überprüfung oder die Präsentation der Inhalte qualitativ und/oder quantitativ erhebliche Investitionen getätigt wurden, um die Entnahme und/oder die Wiederverwendung aller oder eines wesentlichen Teils (der qualitativ und/oder quantitativ bewertet wird) der Inhalte dieser Datenbank zu verhindern. Dieses ‚sui generis'-Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank(-struktur) für den Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte geeignet ist. Darüber hinaus gilt es unabhängig davon, ob die Inhalte (z. B. Bilder) dieser Datenbank für den Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte geeignet sind. Der Eigentümer des ‚sui generis'-Rechts ist der Ersteller einer Datenbank (d. h. die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt). Dies schließt Angestellte und Zulieferer als Inhaber dieses Rechts aus. Damit eine Datenbank für diesen Schutz in Frage kommt, bedarf es keiner Formalitäten. Der ‚sui generis'-Schutz beginnt an dem Tag, an dem die Erstellung der Datenbank abgeschlossen ist, und läuft 15 Jahre nach dem 1. Tag des Jahres ab, das auf das Datum der Fertigstellung folgt. Mit jeder wesentlichen Änderung (die qualitativ oder quantitativ bewertet wird) der Inhalte einer Datenbank, einschließlich einer wesentlichen, sich aus der Anhäufung sukzessiver Ergänzungen, Entfernungen oder Abänderungen ergebenden Veränderung, die dazu führen würde, dass die Datenbank als wesentliche neue Investition angesehen wird (die wiederum qualitativ oder quantitativ bewertet wird), kommt die sich aus dieser Investition ergebende Datenbank für eine erneute 15-jährige Schutzfrist in Betracht. Der Eigentümer des ‚sui generis'-Rechts kann daher so etwas wie einen ewigen Schutz der Datenbank herbeiführen.
Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen und spezielles Know-how
Wie werden Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen und spezielles Know-how geschützt?
Allgemein werden Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen und spezielles Know-how nicht als geistiges Eigentum angesehen. Ihnen wird jedoch ein gewisser Schutz gewährt. Eine Partei, die solche Informationen schützen lassen möchte, muss sich an anderen Rechtsgebieten orientieren: im Vertrags- und Arbeitsrecht, in den Gesetzen über faire Handelspraktiken und im Strafrecht. Der Schutz, der dem Inhaber solcher Informationen gewährt wird, richtet sich nach der Art der Verletzung. Ein Mitarbeiter, der gegen die im Arbeitsrecht vorgesehene Geheimhaltungsverpflichtung verstößt, riskiert seine sofortige Entlassung, die Zahlung von Schadensersatz an seinen Arbeitgeber und, wenn Betrug im Spiel ist, eine strafrechtliche Verfolgung. Ist der Nutznießer des Know-hows eine dritte Partei, kann die Offenlegung des Know-hows mit einer Geheimhaltungsvereinbarung verhindert werden. Gibt es keine vertragliche Bestimmung zum Schutz dieser Rechte, kann die geschädigte Partei Rechtsschutz entweder nach dem Gesetz über faire Handelspraktiken oder nach dem Zivilgesetz beantragen. Die schädigende Tätigkeit kann vom Gericht unterbunden werden. Zusätzlich kann das Gericht auch Schadensersatz gewähren.
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