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Dezember 04, 2008
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Wettbewerbsrecht
   
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Dieser Abschnitt beschreibt das belgische Wettbewerbsrecht, mit dem faire und konkurrenzfähige Märkte erhalten werden sollen. Zu den behandelten Themen gehören die Fusionskontrolle und das Verbot wettbewerbsbeschränkender Praktiken.

Überblick

Wie lautet die Rechtsgrundlage des Wettbewerbsrechts in Flandern und wer ist für dessen Durchsetzung zuständig?

Für die Wettbewerbspolitik ist die belgische Föderalregierung zuständig. Das durch königlichen Erlass vom 1. Juli 1999 koordinierte Wettbewerbsgesetz vom 5. August 1991 regelt den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und gilt in ganz Belgien. Was sowohl das Verfahren als auch den Inhalt anbelangt, wurden die Rechtsvorschriften nach dem Vorbild des EU-Wettbewerbsrechts gestaltet.

Es gibt zwei wichtige Organe, die für die Durchsetzung des Wettbewerbsgesetzes zuständig sind: der Wettbewerbsdienst ("Dienst"), eine Abteilung innerhalb des Wirtschaftsministeriums, und der Wettbewerbsrat ("Rat"), bei dem es sich um ein Verwaltungsgericht handelt. Der Dienst ist für die Untersuchung des Marktverhaltens sowie für Fusionen und Übernahmen zuständig. Innerhalb des Dienstes gibt es ein Berichterstattungsorgan, das für die Organisation der Untersuchungen zuständig ist. Bei Abschluss einer bestimmten Untersuchung muss der zuständige Berichterstatter dem Rat berichten, der in Wettbewerbsfragen Entscheidungsbefugnis hat.

Fusionen und Übernahmen

Wann unterliegt eine Fusion oder Übernahme in Belgien der Kontrolle?

Wenn die gemeinsamen Umsatzerlöse der an einer Fusion oder Übernahme (die nicht notwendigerweise auf die unmittelbar beteiligten Parteien beschränkt ist) beteiligten Unternehmen mehr als 40 Millionen Euro in Belgien überschreiten und die Umsatzerlöse von wenigstens zwei der beteiligten Unternehmen 15 Millionen Euro in Belgien überschreiten, muss die Transaktion obligatorisch vor dem Zusammenschluss angemeldet werden. Die Transaktion unterliegt jedoch nicht der Kontrolle in Belgien, wenn die Fusion oder Übernahme eine europäische Dimension hat und aus diesem Grund der europäischen Gerichtsbarkeit unterstellt ist.

Fusionen oder Übernahmen haben eine europäische Dimension, wenn der weltweite Gesamtumsatzerlös aller beteiligten Unternehmen mehr als 5 Milliarden Euro und der gesamte europäische Umsatzerlös von wenigstens zwei dieser Unternehmen mehr als 250 Millionen Euro beträgt (es sei denn, jedes der beteiligten Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines europäischen Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat).

Was wird bei der Genehmigung einer Fusion oder Übernahme geprüft?

Jede Fusion oder Übernahme, bei denen die beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen belgischen Marktanteil von weniger als 25% haben, muss automatisch vom Rat genehmigt werden. Die Unternehmen tragen die Beweislast. Das Anmeldeformular verpflichtet die Parteien zur Vorlage von Daten, die den Rat in die Lage versetzen, die relevanten Produkt- und geographischen Märkte zu ermitteln. Das Formular definiert den relevanten Produktmarkt als den Markt, der alle Produkte und/oder Dienstleistungen umfasst, die vom Verbraucher in Anbetracht ihrer Merkmale, ihres Preises und ihres Zwecks als austauschbar oder auswechselbar angesehen werden.

Der relevante geographische Markt ist der Teil des belgischen Staatsgebiets, in dem die betreffenden Waren oder Dienstleistungen angeboten und nachgefragt werden, in dem die Wettbewerbsbedingungen ausreichend homogen sind und der sich von anderen Teilen des Staatsgebietes unterscheidet. In mehreren Fällen hat der Rat einen Unterschied zwischen dem auf Belgien beschränkten relevanten geographischen Markt und dem effektiven, über Belgien hinausgehenden geographischen Markt gemacht. Fusionen und Übernahmen, bei denen der belgische Marktanteil des Unternehmenszusammenschlusses 25% übersteigen würde, werden für unzulässig erklärt, wenn sie ein Unternehmen stärken oder wenn ein Unternehmen entsteht, das eine marktbeherrschende Position hat und als Ergebnis des Zusammenschlusses den effektiven Wettbewerb im belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil des belgischen Marktes erheblich behindern würde.

Die Behörden konzentrieren sich auf die Auswirkung einer Transaktion auf den relevanten geographischen Markt (d. h. in der Regel das gesamte belgische Staatsgebiet). In einigen Fällen, in denen der Produktmarkt anscheinend eher lokalen Charakter hat, wie u. a. Werbung, Einzelhandel für Waren des täglichen Bedarfs sowie Immobilienvermietung, haben die Behörden den betreffenden geographischen Markt auf das spezifische lokale Gebiet beschränkt. Wie oben angegeben, kann der effektive geographische Markt auch größer sein. Falls der Rat eine Fusion oder eine Übernahme verboten hat, kann sich der föderale Ministerrat aus eigener Initiative oder auf Wunsch der beteiligten Parteien über diese Entscheidung hinwegsetzen und die Transaktion aus Gründen der guten Sitten (z. B. wenn nationale Sicherheitsinteressen oder Fragen der Beschäftigung diese Aktion rechtfertigen) genehmigen. Der Ministerrat muss innerhalb von 30 Tagen nach der negativen Entscheidung des Rates tätig werden.

1. Erste Phase

  • Tag X
    Die Anmeldung wird beim Wettbewerbsrat eingereicht
    Der Untersuchungszeitraum der ersten Phase beginnt an dem auf die Anmeldung beim Wettbewerbsrat folgenden Werktag und endet 45 Tage später unter der Voraussetzung, dass der Antrag alle erforderlichen Informationen enthält, oder, falls dieser Tag auf ein Wochenende oder einen öffentlichen Feiertag fällt, am darauf folgenden Werktag. Der Zeitraum wird gegebenenfalls um die öffentlichen Feiertage verlängert. Normalerweise besteht eine der ersten Tätigkeiten des Wettbewerbsrates darin, den Markt (Mitbewerber und Kunden) im Hinblick auf die Marktdefinition und den Marktanteil zu prüfen.
  • Nicht später als X + 1 Monat
    Vorlage eines Berichts durch den Berichterstatter des Wettbewerbsdienstes beim Wettbewerbsrat
    Der Bericht wird den Parteien, die die Anmeldung vorgenommen haben, vom Berichterstatter zur Verfügung gestellt. Die Parteien haben Zugang zu nicht vertraulichen Unterlagen des Falls, einschließlich der Korrespondenz des Wettbewerbsdienstes mit Kunden, Mitbewerbern und Dritten. Die Parteien können ebenfalls Anmerkungen vorbringen.
  • Nicht später als X + 45 Tage
    Entscheidung des Wettbewerbsrates
    Der Rat kann entweder: (i) beschließen, eine bis zu 60 Tage dauernde Untersuchung der zweiten Phase einzuleiten, wenn er der Auffassung ist, dass ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der vorgeschlagenen Transaktion bestehen, (ii) die Transaktion genehmigen oder (iii) keine Entscheidung treffen; in diesem Fall gilt die Transaktion als genehmigt, sobald die 45-tägige Frist abgelaufen ist.

2. Zweite Phase

  • Tag X
    Entscheidung des Wettbewerbsrates, eine Untersuchung der zweiten Phase einzuleiten
    Die Untersuchung der zweiten Phase endet 60 Tage nach der Eröffnung der Untersuchung durch den Wettbewerbsrat bzw. am darauf folgenden Werktag, wenn dieser Tag auf ein Wochenende oder einen öffentlichen Feiertag fällt. Während dieser Zeit veröffentlicht der Berichterstatter des Wettbewerbsdienstes einen Bericht, der den Parteien, die die Anmeldung vorgenommen haben, vom Rat zur Verfügung gestellt werden. Die Parteien haben Zugang zu nicht vertraulichen Unterlagen des Falls, einschließlich der Korrespondenz mit Kunden, Mitbewerbern und Dritten.
  • Nicht später als X + 60 Tage (es sei denn, die Parteien beantragen eine Verlängerung)
    Entscheidung des Wettbewerbsrates
    Der 60-Tage-Zeitraum kann auf Wunsch der Parteien verlängert werden. Ergeht am Ende dieses 60-Tage-Zeitraums keine Entscheidung, gilt die Entscheidung als positiv.
  • Nicht später als 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wettbewerbsrates
    Bestätigung durch den Ministerrat
    Der Ministerrat kann eine Entscheidung, die vom Wettbewerbsrat blockiert wurde, (aus Gründen der guten Sitten) bestätigen. In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der 30-tägigen Frist wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat das Verbot bestätigt hat.

3. Vereinfachtes Verfahren

Die Parteien haben ein vereinfachtes Verfahren für die Anmeldung bestimmter Fusionen und Übernahmen eingeführt, die eine beschränkte Wirkung auf den belgischen Markt haben. Dies betrifft insbesondere Fusionen oder Übernahmen, bei denen die beteiligten Parteien keine einander überschneidenden Aktivitäten ausüben oder bei denen der gemeinsame Marktanteil ihrer einander überschneidenden Aktivitäten 25% nicht überschreitet, sowie Zusammenschlüsse und Übernahmen in "kleinen Märkten" und die Errichtung von Joint Ventures mit beschränkter Tätigkeit in Belgien.

Für Transaktionen dieser Art kann ein weniger ausführliches Anmeldeformular ausgefüllt werden. Die Behörden beabsichtigen ebenfalls, den Entscheidungsprozess zu beschleunigen, um einen Beschluss innerhalb von 25 Tagen nach Anmeldung verabschieden zu können.

4. Berufung

Die Parteien, die die Anmeldung vorgenommen haben, und Dritte, die vor dem Wettbewerbsrat erschienen sind, können vor dem Berufungsgericht Brüssel innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe gegen die Entscheidung Berufung einlegen.
Gegen die Entscheidung des Ministerrates kann eine Klage auf Nichtigerklärung vor dem Staatsrat (dem höchsten Verwaltungsgericht) innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingereicht werden.

Welche Fristen gelten für die Anmeldung?

Eine Fusion oder eine Übernahme muss dem Wettbewerbsrat innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung einer verbindlichen Vereinbarung, der Veröffentlichung des Übernahme- oder Umtauschangebots oder der Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung gemeldet werden. Die Anmeldung ist ebenfalls auf der Basis einer Absichtserklärung möglich. Die Anmeldung ist verbindlich vorgeschrieben.

 Wie lange dauert es, bis der Zusammenschluss oder die Übernahme endgültig genehmigt wird, und was wird bei der Genehmigung geprüft?

Sobald eine Fusion angemeldet wurde, hat der Rat 45 Tage Zeit (die als "Erste Phase" bezeichnet werden), um die Transaktion zu bestätigen oder eine gründliche Untersuchung einzuleiten. Sobald der Rat beschlossen hat, eine gründliche Untersuchung (die als "Zweite Phase" bezeichnet wird) durchzuführen, muss er innerhalb von 60 Tagen nach Beginn der Zweiten Phase zu einer Entscheidung gelangen, es sei denn, die Parteien haben um eine Verlängerung dieser Frist gebeten. Während des Prüfungszeitraums gibt es eine Stillhaltevereinbarung (d. h. die Parteien können keine Maßnahmen ergreifen, die die Transaktion unumkehrbar machen oder die Struktur des Wettbewerbs dauerhaft verändern würden). Trifft der Rat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Fusion als zulässig. Dabei wird geprüft, ob durch den Zusammenschluss oder die Übernahme eine marktbeherrschende Position entsteht, die eine signifikant schädliche Wirkung auf den tatsächlichen Wettbewerb im belgischen Markt oder einem wesentlichen Teil hiervon hat.

Wettbewerbsbeschränkende Praktiken

Welche Arten von Geschäftspraktiken sind verboten?

Alle Vereinbarungen, Entscheidungen und abgestimmte Verhaltensweisen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, den Wettbewerb in deutlichem Umfang zu stören, zu verhindern oder einzuschränken, sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Position sind verboten und können mit Geldstrafen belegt werden. Nach Anmeldung der betroffenen Parteien kann der Rat Befreiungen bezüglich verbotener Vereinbarungen, Entscheidungen oder abgestimmter Verhaltensweisen gewähren. Der Berichterstatter des Wettbewerbsdienstes teilt dem Rat seine Erkenntnisse mit, der anschließend über die Erteilung der Befreiung entscheidet. Der Rat wird eine Befreiung erwägen, wenn die oben beschriebenen Verhaltensweisen zu einer Verbesserung der Produktion, des Vertriebs und/oder des technischen und wirtschaftlichen Know-hows führen oder wenn die Verhaltensweisen kleineren Unternehmen Gelegenheit bieten, ihre Wettbewerbsposition am Markt zu stärken.

Die Anmeldung schützt ab dem Datum der Anmeldung vor Geldstrafen. Verhaltensweisen, die anderenfalls als wettbewerbsbeschränkend angesehen würden (aber von der EU-Kommission befreit wurden), bedürfen keiner Anmeldung.

Nach einer Modernisierung des europäischen Wettbewerbsrechts dürfte das belgische Gesetz in Kürze geändert werden, was zu einer Aufhebung des Meldesystems führen dürfte. Die Unternehmen werden dann eine Selbsteinschätzung vornehmen müssen und die staatlichen Gerichte, die in einem Streitfall angerufen werden dürften, werden dafür zuständig sein zu entscheiden, ob eine Vereinbarung die Befreiung verdient.

Welche Verpflichtungen hat ein Unternehmen, das eine marktbeherrschende Stellung im betreffenden Markt hat?

Unternehmen in einer marktbeherrschenden Stellung dürfen diese Stellung nicht missbrauchen. Die marktbeherrschende Stellung ist nach dem Gesetz definiert als Stellung, die ein Unternehmen in die Lage versetzt, den tatsächlichen Wettbewerb zu behindern, wodurch es unabhängig von seinen Mitbewerbern, Lieferanten und Kunden agieren kann. Es gibt keinen Schwellenwert für den Marktanteil, der diese Beherrschung des Marktes festlegt. Zu den Beispielen für den Missbrauch gehören die Weigerung, Kunden zu beliefern, ebenso wie diskriminierende, räuberische oder knebelnde Verhaltensweisen. Knebelpraktiken sind Praktiken, bei denen der marktbeherrschende Verkäufer sich weigert, seine Produkte zu verkaufen, es sei denn, der Käufer ist bereit, ein weiteres Produkt zu erwerben.

Beim Rat kann keine Befreiung vom Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung erlangt werden. Auf Wunsch des Unternehmens kann der Rat ein Negativattest ausstellen, das bestätigt, dass die betroffenen Verhaltensweisen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und zu keiner Geldstrafe führen werden.

Wie hoch sind die Strafen für Unternehmen, die gegen Wettbewerbsgesetze verstoßen?

Unternehmen, die sich auf wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen (einschließlich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) einlassen oder eine Fusion oder eine Übernahme ohne vorherige Genehmigung durchgeführt haben, können mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10% ihrer belgischen Umsatzerlöse belegt werden. Eine Geldstraße zwischen 500 und 25.000 Euro kann erhoben werden, wenn ein Unternehmen eine Informationsanfrage der Behörden mit falschen oder unvollständigen Angaben beantwortet oder ohne vorherige Anmeldung eine Fusion oder eine Übernahme durchführt.


Letztes Update : 19.04.2007 |  Diesen Artikel drucken |  Diesen Artikel senden Seitenbeginn
 
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