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Februar 08, 2012
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Steueranreize
   
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Fiktiver Zinsabzug für Eigenkapital eingeführt

Was ist der fiktive Zinsabzug für Eigenkapital?

Der fiktive Zinsabzug für Eigenkapital ermöglicht Unternehmen und Gesellschaften, ihre Steuerbemessungsgrundlage durch Investitionen mit Eigenkapital zu reduzieren. Der abzugsfähige Betrag entspricht dem fiktiven Zinsaufwand für das korrigierte Eigenkapital.

Anwendungsbereich

Der fiktive Zinsabzug für Eigenkapital kommt für all jene Unternehmen zum Tragen, die der belgischen Körperschaftsteuer oder der Körperschaftsteuer für Nicht-Ansässige unterliegen.

Berechnung

Der Betrag, der als fiktiver Zinsabzug von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden kann, entspricht dem fiktiven Zinsaufwand für das korrigierte Eigenkapital. Dieses Eigenkapital beinhaltet Aktienkapital, Aktienagios, nicht ausgeschüttete Gewinne und Verlustvorträge, Wertsteigerungen durch Neubewertung sowie Kapitalsubventionen.
Der fiktive Zinssatz, der auf das korrigierte Eigenkapital angewendet wird, entspricht dem jährlichen Durchschnitt der veröffentlichten Zinssätze für belgische Staatsanleihen mit zehnjähriger Laufzeit (OLOs).
Wendet man den fiktiven Zinssatz auf das korrigierte Eigenkapital an, so erhält man den Betrag, der von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden kann, das heißt den fiktiven Zinsabzug für Eigenkapital. Der fiktive Zinssatz für das Steuerjahr 2007 beläuft sich auf 3,781%.

Vorteile

Der fiktive Zinsabzug für Eigenkapital:

  • reduziert die Steuerbemessungsgrundlage des Unternehmens und ermöglicht so attraktive Steuerersparnisse
  • schützt das Kapital von Unternehmen und macht sie dadurch stärker und unabhängiger
  • bietet Flexibilität, da unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für einen Vortrag nicht genutzter Zinsabzüge besteht
  • schafft die Kapitalverkehrsteuer in Höhe von 0,5% ab
  • entspricht den EU-Verordnungen und bietet Unternehmen Rechtssicherheit

Neue Befreiung von der Quellensteuer auf inländische Dividenden

Was ist die neue Befreiung von der Quellensteuer auf inländische Dividenden?

Die neue Befreiung von der Quellensteuer auf inländische Dividenden dehnt die in der EU und der Schweiz gültige Mutter-Tochter-Richtlinie auf alle Länder weltweit aus, welche ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien haben.

Anwendungsbereich

Für die Befreiung von der Quellensteuer auf inländische Dividenden qualifizieren sich all jene Anteilseigner von Gesellschaften, die in einem der Vertragsländer ansässig sind und seit 12 aufeinanderfolgenden Monaten oder länger mindestens 15% der Anteile der belgischen Tochtergesellschaft halten (10% der Anteile ab 2009). Für die Schweiz gelten spezielle Bestimmungen.

Die Muttergesellschaft muss eine der im Anhang der Mutter-Tochter-Richtlinie aufgeführten Rechtsformen haben oder eine unter belgischem Recht eingeführte Gesellschaft sein und der Körperschaftsteuer unterliegen. Außerdem muss sich ihre Hauptverwaltung, Unternehmenszentrale oder ihr Verwaltungssitz in Flandern befinden.

Wie funktioniert das?

Flandern als Holding-Sitz für Kapitalanlagen in Europa ermöglicht Corporate Investors aus Vertragsländern eine Rückführung in Europa erzielter Umsätze, ohne dabei Zuschüsse einzubüßen oder Quellensteuer auf Dividenden zahlen zu müssen.
Dividenden, die ein in Flandern ansässiges Unternehmen an seine Anteilseigner ausschüttet, sind dank dieser neuen Regelung quellensteuerfrei. Von dieser Holding-Gesellschaft erzielte Kapitalerträge aus Aktien sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Dies macht Flandern zu einem attraktiven Sitz für Holding-Gesellschaften.

Steuerauskünfte

Alle Steuerzahler können eine "verbindliche Auskunft" anfordern, in der der Föderale öffentliche Dienst Finanzen erklärt, wie die Steuergesetzgebung in einer besonderen Situation oder auf eine spezifische Transaktion angewendet wird, die steuertechnisch gesehen noch nicht wirksam geworden ist. Eine Auskunft zu allen Steuerangelegenheiten kann angefordert werden für: Fusionen, Teilungen und ähnliche Transaktionen; Beiträge; Übernahmekursfestsetzung; fehlende Betriebsstätte; Beteiligungsbefreiungssystem; Quellensteuer; Abschreibung; Steuerabzüge; Kapitalgewinne. Diese Liste ist keinesfalls erschöpfend.

Es gibt aber einige Einschränkungen:

  • Nur zu konkreten Transaktionen oder Situationen, deren Umsetzung ernsthaft und genau erwogen wird, können Auskünfte erteilt werden und das unter bestimmten Bedingungen
  • In Bezug auf Einhebungen und Verfolgungen sind keine Auskünfte möglich
  • Theoretische Anfragen und Anfragen als Teil von Steuerstrategien sind nicht zulässig
  • In Situationen, die Fällen gleichen, die - im Namen des Antragstellers - in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren behandelt werden, kann keine Auskunft angefordert werden
  • Die Auskunft bindet die Verwaltung nicht, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, wenn die Situation falsch oder unvollständig beschrieben wird, und in Fällen, in denen das Gesetz geändert wird oder ein Konflikt zu gesetzlichen Bestimmungen eintritt
  • Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, die Aktionen auszuführen, auf denen die Auskunft basiert

Der Antrag auf Auskunft muss auf Papier beim Föderalen öffentlichen Dienst Finanzen eingebracht werden und die folgenden Elemente enthalten:

  • Identität des Antragstellers und gegebenenfalls der Dritten
  • Beschreibung der Aktivitäten des Antragstellers
  • Eine komplette und detaillierte Beschreibung der betreffenden Situation oder Handlung
  • Verweis auf das Gesetz oder die Vorschrift, auf der die Entscheidung basieren sollte

Bis zu einer Entscheidung müssen alle neuen Elemente, die sich auf die Handlung oder Situation beziehen, dem Antrag beigefügt werden.

Anträge können jederzeit auf Papier eingereicht werden und die Steuerbehörden haben drei Monate Zeit, um die Anfrage zu beantworten. Diese Periode kann in Absprache zwischen Steuerzahler und Steuerbehörde verändert werden. Die Steuerbehörde muss den Steuerzahler spätestens 15 Tage nach Erhalt des vollständigen Antrags auf Auskunft über den Zeitrahmen informieren.

Eine Entscheidung ist fünf Jahre lang gültig, es sei denn, das Ziel der Anfrage rechtfertigt eine andere Frist.

Der Antrag muss auf Papier eingereicht werden bei:

Federale Overheidsdienst Financiën
Dienst Voorafgaande Beslissingen
Maria Theresiastraat 1
B-1000 Brüssel, Belgien
Tel.: +32 2 579 38 00
Fax: +32 2 579 51 01
E-Mail: dvbsda@minfin.fed.be

Ausländische Antragsteller, die sich in Flandern niederlassen oder hier investieren wollen, wenden sich an:

Cel Fiscaliteit van de Buitenlandse Investeringen
Maria Theresiastraat 1
B-1000 Brüssel
Tel.: +32 2 579 38 66
Fax: +32 2 579 51 12

Bitte beachten: Ein ausländisches Unternehmen, das in Flandern investieren will und Beratung oder Unterstützung in dieser Angelegenheit braucht, kann sich jederzeit gerne an uns wenden.

Sondermaßnahmen für KMU

  • Neue Steuersätze:
    • Von 0 bis 25.000 Euro: 24,98%
    • Von 25.000 bis 90.000 Euro: 31,93%
    • Von 90.000 bis 322.500 Euro: 35,54%
    • Ab 322.500 Euro: 33,99%
  • Eigenfinanzierung von Unternehmen durch einbehaltene Gewinne wird durch eine Steuerbefreiung für eine Investitionsrücklage von 86,8 Millionen Euro gefördert
  • Der Steuerzuschlag wegen unzureichender Vorauszahlungen ist für KMU in ihren ersten drei Jahren nicht mehr fällig

Eine vor kurzem verabschiedete Entscheidung der flämischen Regierung bedeutet, dass Investitionen in Maschinen und Ausrüstung nicht länger zu Grundsteuererhöhungen führen, die anfielen, wenn der Investor auch Besitzer des Gebäudes war, in dem die Anlagen untergebracht waren. Darüber hinaus wird der Anteil der Grundsteuer für das Gebäude nicht länger indexiert, sondern auf dem Niveau von 1996 eingefroren.

Bitte beachten: Dieser Vorteil gilt nur in Flandern und nicht in anderen Teilen Belgiens.


Letztes Update : 13.03.2008 |  Diesen Artikel drucken |  Diesen Artikel senden Seitenbeginn
 
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